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Jeschurun · 1930-09-01 · Heft 9-12 (September 1930) · p. Seite 391

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
17 (1930)
Issue
Heft 9-12 (September 1930)
Date
1930-09-01
Page
Seite 391 (sequence 73)
Language
German
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Die Anfänge von Hirschei Löbels Berliner Rabbinat 391 ״Ritualgesetze“ bekannt und zitiert. Hirscheis Name ge־ riet in Vergessenheit. Um so mehr war es im Vorstehen־ den Pflicht, seinen Anteil wahrheitsgemäß festzustellen"3. Die Zeugenaussage im jüdischen Recht Von Dr. P. Jacob Kohn. I. Im Gegensatz zum Rechte anderer Völker kennt das jüdische Strafrecht weder den Indizienbeweis noch das Selbstgeständnis des Angeklagten, wie ihm auch etwa auf Grund von Urkunden erbrachte Beweise fremd sind. Einzig und allein die Aussage mindestens zweier einwand? freier, unbescholtener Zeugen ist für eine Verurteilung ausreichend, wie sich das aus der biblischen Norm (Deut. 17,6): ״x\uf die Aussage zweier oder dreier Zeugen werde der Todesschuldige getötet“, klar ergibt. Daß jeder Justizirrtum, die — wie viele Beispiele ge־־ rade der letzten Jahre beweisen — selbst bei gewissem haftester Prüfung der Indizien Vorkommen können, durch die völlige Ausschaltung dieses Beweises ausgeschlossen wird, liegt auf der Hand Desgleichen ist durch die Ab? iehnung des Geständnisses, das vom Talmud mit dem Satze begründet wird: אין אדם משים עצמו רשע (Niemand kann sich selbst zum Verbrecher stempeln, d. h. gegen sich selbst aussagen), jeder Erpressung oder auch nur Er? zwingung eines Geständnisses, zu dem mancher Unter? suchungsrichter sich bewogen fühlt, der Boden ent? Löbels, wie es ja auch aiuf dem Titelblatt des Druckes steht. Hirschei selbst wurde vom Kammergericht, indirekt vom Justizdepartement veranlaßt. Als ,.Herausgeber“ zeichnet nicht Mendelssohn, sondern ein anderer. 22S Nach Abschluß der vorstehenden Abhandlung ist im Bd. ך von Mendelssohns Gesammelten Schriften (Berlin 1930), bearbeitet von S. Rawidowicz. ein Neudruck der ,,Ritualgesetze“ mit eingehender Dar- Stellung erschienen.

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