Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 17 (1930)
- Issue
- Heft 9-12 (September 1930)
- Date
- 1930-09-01
- Page
- Seite 384 (sequence 66)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 94% known words query
- IRI
…/2292929-2293072-2293076--11230-2304532- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
384 Die Anfänge von Hirschei Löbels Berliner Rabbinat konnte, da er schließlich gegebenenfalls jüdische Rechte entscheiden mußte, in klaren Fällen selber urteilen. Auf alle Fälle waren die „Ritualgesetze“ geeignet, „aufmerkm samen Lesern212 einiges Licht zu geben und die Anwalde sowohl als die Richter in den Stand zu setzen, die von den rechtenden Partheien selbst beygebrachten oder in Gutachten und Erkenntnissen der Rabbiner angeführten Gründe für und wider eine Partei zu erwägen und mit Gründlichkeit zu beurteilen213.“ So glaubte man, „dem Publikum keinen unangenehm men Dienst zu erweisen“, als zwei Jahre nach Übergabe des Manuskriptes die „Ritualgesetze“ in Berlin bei Christian Voß 1778 „als Privatbemühung eines Ge* lehrten“214 mit einem vom 1. Februar 1778 datierten „Vorm bericht“ im Druck erschienen. Dieser Druck, der den Wortlaut des Manuskripts mit geringen Unterschieden wiedergibt, bietet den Lesern unserer aktenmäßigen Darm Stellung eine besondere Überraschung. Zunächst heißt es auf dem Titelblatt: „Ritualgesetze der Juden betreffend Erbschaften, Vormundschaftssachen, Testamente undEhem Sachen, insoweit sie das Mein und Dein angehen. Entm worfen215 von dem Verfasser der Philosophischen Schriften auf Veranlassung und unter Aufsicht R. Hirschei Lem win, Oberrabbiners zu Berlin.“ Dann beginnt der Vorm bericht des „Herausgebers“: 212 Auch die Juden selber, wenn sie nicht rabbinisch gebildet waren, konnten auf Grund der „Ritualgesetze“ ihre Erbschafts-, Vormundschafts-, Testamentssachen etc. derart einrichten, daß sie nach jüdischem Recht gültig waren. Das Bestreben, vermögende Familien in der Erhaltung ihres Vermögens für ihre unmündigen Kinder sicher zu stellen, selbst wenn es sich nicht um Prozesse vor dem bürgerlichen Richter handelte, war einer der Beweggründe zum Erlaß des Reskriptes vom 4. Okt. 1770: S. 234, Absatz 3. 213 Vorbericht des Druckes Bl. a 3 v. 214 Zitate aus dem Vorbericht. 215 Entworfen im Sinne von verfaßt. Vgl. im Vorbericht: „Dieser Entwurf, wie in der Einleitung von dem Verf. selbst bemerkt wird.“