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Jeschurun · 1930-09-01 · Heft 9-12 (September 1930) · p. Seite 383

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
17 (1930)
Issue
Heft 9-12 (September 1930)
Date
1930-09-01
Page
Seite 383 (sequence 65)
Language
German
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Die Anfänge von Hirschei Löbels Berliner Rabbinat 383 diese Gutachten überflüssig zu machen, hatte man eine ausführliche Wiedergabe der jüdischen Gesetze verlangt. Jetzt, nach sechs Jahren, legte der Oberlandrabbiner Hirschei Löbel den geforderten ausführlichen Bericht, einen ganzen Traktat, vor. Die Behörde hatte gehofft, daß auf Grund dieses Traktats kein bürgerlicher Richter mehr nötig haben werde, zur Urteilsfindung jüdische Ge* lehrte hinzuzuziehen. Und nun mußte die Obrigkeit von neuem hören, daß nur ein rabbinisch geschulter Gelehrter in den einschlägigen Ritualgesetzen ein Urteil fällen könne und der Auszug der Ritualgesetze einen bürgerlichen Richter höchstens soweit orientiere, daß er die von einem jüdischen „Urteilsverfasser“ angeführten Urteilsgründe verstehe. Es konnte daher gar keine Rede davon sein, die von der Judenschaft vorgelegten Ritualgesetze zu genehmigen und den Gerichten zur Richtschnur zu übergeben. Sonst wäre das eingetreten, was der Staat gerade nicht wollte: „Sollte in jedem solcher einzelnen Fälle bloß auf das Zeugnis des Rabbi und (der) Ältesten oder der söge* nannten jüdischen Gelehrten getrauet werden, so würden in effectu diese und nicht die christlichen Gerichte Juris* dictionen contentiosam exerciren210.“ Immerhin war die Arbeit Hirschei Löbels nicht un* nütz. Literarisch stand sie turmhoch über der bisher von christlicher Seite benutzten ähnlichen Schrift Becks über das Recht der Juden211. Erlangte sie keine Gesetzeskraft, so diente sie doch dem Richter zur Orientierung, und er 210 S. 230—231. 211 Erwähnt S. 217, Anm. 89. Eine zweite Ausgabe erschien Nürnberg 1741. Ausführlicher behandelte die Bräuche und Gesetze bei Eheverlöbnissen, Hochzeiten, Ehescheidung und Chaliza das Werk von Bodenschatz, Kirchliche Verfassung der heutigen Juden, IV (Frankfurt- Leipzig 1749), S. 104 ff. Die Formulare A — E sind dort S. 109—157 hebräisch mit deutscher Uebersetzung abgedruckt. Vorbericht des Druckes BL a 3: „Da man in diesem Fache noch wenig ausführliches in andern als in rabbinischer Sprache aufzuweisen hat.“

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