Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 17 (1930)
- Issue
- Heft 9-12 (September 1930)
- Date
- 1930-09-01
- Page
- Seite 382 (sequence 64)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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382 Die Anfänge von Hirsche! Löbels Berliner Rabbinat nöthiges Falles die Quelle des Gesetzes zu Rathe ziehen zu können. Wohl aber kann folgende Abhandlung dazu dienen, einem der hebräischen Sprache unkundigen Rechtsgelehrten von unsern Ritualgesetzen, in so weit sie das Mein und Dein angehen, einen hinlänglichen Begriff zu machen und ihn in den Stand zu setzen, die von einem Urtheilsverfasser angeführte Urtheilsgründe zu verstehen und richtig zu beurtheilen. Dieses war die Richtschnur, der wir bei der Ausarbeitung gefolgt sind, und aus die« sem Gesichtspunkte allein müssen wir wünschen, ange« sehen und beurtheilt zu werden.“ Das Begleitschreiben vom 29. April trägt zu Beginn den Präsentationsvermerk vom 6. Mai und die Verfügung: „Es sind nunmehr sämtliche Acta dem Geheimrat Krüger zuzustellen und Inhalts Reskripti vom 4. Oktober 70 die Examination der eingereichten Ritualgesetze vorzunehmen und demnächst darüber zu berichten.“ Das ist der letzte Aktenvermerk in Sachen des ausführlichen Gemeinde« berichtes. Der angeordnete amtliche Bericht liegt nicht vor. Wie er gelautet haben wird, ist nicht schwer zu er« raten. Eine „Examination“, gar eine „genaue“208 durch Krüger erübrigte sich, er wäre auch hierzu nicht imstande gewesen. Schon eine flüchtige Durchsicht und wenige Rotstiftstriche genügten, um die Unbrauchbarkeit des Berichtes für eine „allgemeine Richtschnur“ der bürger« liehen Gerichte festzustellen. Der überreichte Auszug der jüdischen Ritualgesetze war mit seiner Einleitung für das Kammergericht und das Justizdepartement eine große Enttäuschung. Freilich hatte schon der kurze Bericht des Vicerabbiners Aron Moses im Jahre 1770 darauf hingewiesen, daß der jüdische Ritus nicht ohne gutachtliche Zuziehung jüdischer Ge« lehrter beurteilet und entschieden werden könne209. Um 208 Eine solche war im Reskript gefordert. 209 Siehe S. 219, 228, 230.