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Jeschurun · 1930-09-01 · Heft 9-12 (September 1930) · p. Seite 380

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
17 (1930)
Issue
Heft 9-12 (September 1930)
Date
1930-09-01
Page
Seite 380 (sequence 62)
Language
German
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380 Die Anfänge von Hirschei Löbels Berliner Rabbinat 2. Bei Anwendung eines jeden Gesezzes auf besonn dere Fälle ist hauptsächlich darauf zu sehen, ob die Um? stände des vorliegenden Falles mit den Bedingungen des Gesetzes genau Übereinkommen, wie die mindeste Abänderung in den Bedingungen des Subjekts zuweilen eine Veränderung des Prädikats nach sich ziehen kann. Dieses gehörig zu beurtheilen, muß man den Geist und die Quelle des Gesetzes beständig vor Augen haben und immer auf dieselbe zurückgehen können, wenn uns die Worte des Gesetzes in Zweifel lassen. Nun erkennen wir einzig und allein den Talmud für die Quelle unseres mündlichen Ge* setzes d. i. des größten Theils unserer Religionsgebräuche und Gesetze überhaupt. Daher man ohne genaue Kennt* niß des Talmuds und der Kommentatoren derselben un* möglich nach unseren Gesetzen Recht sprechen kann. 3. Wenn sich der Innhaber der streitigen Sache auf eine wichtige Autorität beruft, um sich bei dem Besitze zu schüzzen, ein Behelf, von welchem bereits im Vorher* gehenden gesprochen worden und im folgenden Cap. 207 etwas umständlicher gehandelt werden soll, so muß der Richter diese für den Besitzer streitende Autoritäten ge* nau kennen und mit den entgegenstehenden Autoritäten zu vergleichen wissen, welche Vergleichung sowohl der Menge als dem Gewichte nach angestellt werden muß. Der Richter muß also in diesem Falle außer dem Gesetz* buche auch die übrigen Schriftsteller, die von Erheblich* keit sind und auf welche sich der Innhaber beziehen kann, sehr gut kennen und ihr Ansehen zu schätzen wißen. 4. Endlich hänget zuweilen das Recht von dem Aus* drucke ab, der von der Sprache unzertrennlich ist und ohnmöglich mit der gehörigen Genauigkeit in eine andere Sprache übertragen werden kann. Dergleichen Fälle kommen in folgender Abhandlung sehr oft vor wie z. B. bei Schenkungen und Vermächtnissen, da es darauf an* 207 Hauptstück 4, Abschn. 10, §4; im Druck S. 172—174, Anm. B.

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