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Jeschurun · 1930-09-01 · Heft 9-12 (September 1930) · p. Seite 379

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
17 (1930)
Issue
Heft 9-12 (September 1930)
Date
1930-09-01
Page
Seite 379 (sequence 61)
Language
German
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Die Anfänge von Hirschei Löbels Berliner Rabbinat 379 Hauptstücken der Rechtsgelehrsamkeit in einer Theils um mittelbaren, Theils mittelbaren Verbindung dergestalt, daß wir den dritten und vierten Theil des Schulhan Aruch hätten völlig übersetzen müßen, um in den abgehandelten Materien so vollständig und ausführlich zu seyn, als zu einem solchen Behufe nöthig seyn würde. Wir haben z. B. die Lehre von Testamenten nicht abhandeln können, ohne die Lehre von Schenkungen überhaupt zu berühren (Cap. 206 3, Abschn. 1) und die Grundsätze derselben vor? aus zu schicken, weil die Vermächtnisse in Testamenten größtentheils als Schenkungen anzusehen sind. Wir haben uns aber nach unserer Absicht begnügen können, die Lehre von Schenkungen bloß summarisch anzuführen. Allein für einen Richter, der in vorkommenden Fällen darnach zu erkennen im Stande seyn wollte, würden wir dieses Hauptstük viel umständlicher und ausführ? licher haben abhandeln müssen. Eben so nöthig wäre es gewesen, die Lehre von Besitznehmung, von Hypotheken, von Tauschhandel, von Kaufen und Verkaufen, von Ge? Seilschaften u. a. m. in ihrem ganzen weitläuftigen Um? fange mit auszuführen, weil die Erben in Absicht auf die Verlassenschaft und der Ehemann in Absicht auf die weiblichen Güter in den Rechten in einigen Punkten wie Käufer, in anderen wie Soc;i angesehen werden. Endlich stehen alle diejenigen Capitel des dritten Theils des Schul? chan Aruchs, welche Formalien betreffen und sehr weit? läuftiges Umfanges sind, mit diesen Materien wiederum in genauer Verbindung und haben auch auf die Materi? alien des Rechts einen wichtigen Einfluß. Wir würden also auch diese haben mit ausarbeiten und überhaupt in eine eckelhafte Weitläuftigkeit verfallen müssen, wenn wir die abgehandelten Materien hätten so ausführen sollen, wie sie der Urtheilsfäller, der keine andere Schrif? ten zu Rathe ziehen kann, zu wissen nöthig hat. 206 Mit Capitel hier und weiter sind die „Hauptstücke“ gemeint.

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