Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 17 (1930)
- Issue
- Heft 9-12 (September 1930)
- Date
- 1930-09-01
- Page
- Seite 364 (sequence 46)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 97% known words query
- IRI
…/2292929-2293072-2293076--11210-2304512- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
364 Die Anfänge von Hirschei Löbels Berliner Rabbinat sehen Sprache applicieren“. Sie baten daher um einen Aufschub von drei Monaten. Die Angabe, daß das Kollegium selten vollständig zusammentrat, war nur eine Ausflucht. Für den Bericht brauchte man kein vollzähliges Beth Din. Man konnte die Bearbeitung einem einzelnen Mitgliede übertragen, um sich dann nach einem des Hochdeutschen kundigeren Redakteur umzusehen. Aber Rabbi und Assessoren waren der Bearbeitung in dem vom Staate gewünschten Sinne nicht gewachsen. Handelte es sich doch nicht allein um eine Übersetzung der Vorschriften! Der Übersetzung mußte eine richtige Auswahl vorangehen und eine ״Zu־ sammenfassung“, eine Systematisierung folgen. Erst dann konnte die Niederschrift beginnen. Es sollte ein für den ganzen preußischen Staat gültiges Gesetzbuch werden, für das die Verfasser die Verantwortung übernehmen mußten. Hätten sie ihre Arbeit in dieser Richtung be־ gönnen, so würden sie dem Kammergericht sogleich kurz geantwortet haben, daß für einen ausführlichen Bericht die Zeit von acht Wochen nicht ausreiche. Statt dessen ließen sie den Termin verstreichen und beriefen sich auf mangelnde Vollzähligkeit und Ungewandtheit im Ge־ brauch der deutschen Sprache. Wenn die Arbeit über־ haupt begonnen wurde, dürfte sie über den Anfang nicht hinausgekommen sein. Hirschei Löbel, der spätere Be־ arbeiter, erwähnt nichts von Vorarbeiten des früheren Rabbinats. In ihrer Verlegenheit wandten sich die Ältesten, be־ vor der vom Kammergericht bewilligte141 Endtermin von drei Monaten herankam, am 15. März 1771 an die Vor־ steher der jüdischen Gemeinde in Metz142. Sie hatten ge־ »unterschrieb. Der Name des Vicerabbi konnte nicht fehlen, da er der Beauftragte war. In gleicher Weise wurden auch die .,Ritualgesetze“ von den Aeltesten unterschrieben, obgleich sie mit der Abfassung nichts zu tun hatten. Siehe darüber weiter. 141 Am 9. Januar 1771: Akten .Bl. 30 v.