Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 17 (1930)
- Issue
- Heft 5-8 (Mai 1930)
- Date
- 1930-05-01
- Page
- Seite 234 (sequence 52)
- Language
- German
- Belongs to
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234 Öie Anfänge von Hirschei Löbels Berliner Rabbinat c) daß endlich ein a Testatore gesetzter Vormund zwar dem großjährig gewordenen Pflegbefohlenen Rechenschafft ablegen müße, dagegen aber gedachten Egd nicht praestiren durfte. Wie sehr Verschiedenes von diesem allen von der Vorschrifft der gemeinen Rechte in Unsern Lande abweiche und wie manches sich nur auf einen angeblichen speciellen Gebrauch allhier in Berlin gründe, fället in die Äugen, ohne daß ein Grund davon in denen Mosaischen Gesetzen oder den besondern Grundsätzen der jüdischen Religion zu finden.137 Die Judenschafft machet schon einen so beträchtlichen Theil unter Unseren Unterthanen aus und es sind darunter so viel vermögende Familien, daß sie allerdings die Attention verdienen, daß nicht allein die Gerichte, wenn sie über ihre Handlungen in Proceß erkennen sollen, eine bestimmte Vorschrifft erhalten, sondern auch die Judenschafft selbst außer dem Fall für die Gerichte zu bringender Rechts-Händel unter sich, wie sie gültig ihre Handlungen einzurichten, sicher gestellet, zugleich auch für die Conservation des Vermögens ihrer Unmündigen gesorget werde. Da nun hierzu unumgänglich nöthig ist, daß alles dasjenige, worin die Judenschafft, nach andern als den Gesetzen des Orts ihres Äuffenthalts in Ansehung des Mein und Dein unter sich und mit andern zu handeln und gerichtet zu werden, sich aus denen Mosaischen Gesetzen ihrer Religion berechtiget hält, zusammen gefaßet, von ihnen zur Genehmigung und allenfalls deutlichem Be- Stimmung Uns vorgeleget, hiemächst aber in sämtlichen Unsern Landen zur allgemeinen Richtschnur bekannt gemacht werde, so habt Ihr solches, für ein so großes Werk es auch der Rabbi und Äelteste ausgeben, dennoch von ihnen zu erfordern, von dem Cammer-Gerichts-Rath Krüger es demnächst genau examiniren zu laßen und zu seiner Zeit mit Eurem ausführlichen Gutachten zu Unserer Ratihabitation einzusenden. Sind Euch mit Gnaden und geneigten Willen wohl beggethan. Berlin, den 4. Octbr. 1770. Auf Seiner Königl. Majestät allergnädisten Special-Befehl Fürst. Münchhausen. An das Cammer-Gericht. 137 Woher diese Kenntnis?