Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 17 (1930)
- Issue
- Heft 5-8 (Mai 1930)
- Date
- 1930-05-01
- Page
- Seite 233 (sequence 51)
- Language
- German
- Belongs to
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Die Änfänge von Hirschei Löbels Berliner Rabbinat 233 c) daß beg dem am Tage der Hochzeit zu unterschreibenden würklichen Ehe-Contract die Einhändigung des Braut-Staats von begden Seiten, das Geständniß der Parthegen vor den Beglaubten, der Mantel-Griff und die Unterschrifft nach jüdischen Rechten die exceptionem non numeratae pecuniae so gut vereitelten, als wenn die Auszahlung in Gegenwart der Beglaubten geschehen wäre, d) daß der so genannte Vermehrungs-Brief, in welchen der Frau das Eingebrachte ohne Abzug von 10 pro Cent für die Armen nebst einer Vermehrung von 50 pro Cent verschrieben wird, nach jüdischen Rechten die völlige Kraft einer hgpothecarischen Ver- Schreibung und die Prioritaet vor allen von dem Ehemann nachher eingegangenen Contracten und rechtlichen Verbindungen habe, der Ehemann auch daher von seinen liegenden Gründen nichts zum Nachtheil der Frau veräußern könne, ebenso auch die Ehefrau mit den weiblichen Rechten des Eingebrachten und der Vermehrung alle nachhero contrahirten Wechseln und andern Schuldverschreibungen nach jüdischen Rechten vorgehe. 3. Beg den Vormundschafften, wovon die Königsberger gar nichts gedenken, führen die hiesige Rabbi und Aeltesten das Besondere an a) daß ein von dem Rabbi und Assessoren, im Fall der Erblaßer selbst keinen ernennet, bestellter Vormund eine vollkommene, uneingeschränkte Gewalt über das Vermögen seines Pflegbefohlenen erhalte und beg deßen erreichten Großjährigkeit ihm bloß den Ueberrest des Vermögens übergeben dürffe, ohne daß er gezwungen werden könne, von der Führung der Vormundschafft Rechnung abzulegen, b) daß zwar ein dergleichen von denen Gerichten constituirter Vormund regulariter einen cörperlichen Egd beg der Thora schweren müße, daß er seine Vormundschafft treulich verwaltet und denen Mündeln nicht Unrecht gethan habe, wenn aber sich kein rechtschaffener und wohlhabender Mann finde, der ohne von diesem Egde dispensiret zu werden, die Vormundschafft übernehmen wolle, selbiger sogleich bei der Einsetzung davon bloß gesprochen werden könne und nunmehro, weil dieser Casus fast beständig vorfalle, diese Dispensation in dem Formular des Vormundschaffts-Instruments mit eingerücket seg, der Vormund jedoch in solchem Falle die Haupt- Balance seiner Vormundschaffts-Rechnung dem Rabbi und Assessoren vorlegen müße, particularia zu beweisen aber nicht angehalten werden könne, 4