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Jeschurun · 1930-05-01 · Heft 5-8 (Mai 1930) · p. Seite 232

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Journal
Jeschurun
Volume
17 (1930)
Issue
Heft 5-8 (Mai 1930)
Date
1930-05-01
Page
Seite 232 (sequence 50)
Language
German
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232 Die Änfänge von Hirschei Löbels Berliner Rabbinat Beglaubten oder sonst beg jemanden zum Besten der Legatarien oder derer, die sonst im Testament versorget, deponiret werden müße und N. B. unwiderruflich sey,131 c) daß hingegen das Testament eines Sterbenden, im Fall es nicht niedergeschrieben worden, auf den mündlichen Äussagen zweyer Zeugen rechtskräfftig bestehe, im Fall Testator aber eine schrifftliehe Ausfertigung verlange, solche wie bey dem Testament eines Gesunden ausgehändiget und deponiret werden müße, das Testament eines Sterbenden auch wiederruf lieh sey, wenn Testator es vor zwey Zeugen wieder aufhebe, und N. B. von selbst cessire, wenn er wieder geneset, sodaß bey allen diesen Testamenten eines Sterbenden nothwendig bewiesen werden muß, sowohl daß Testator tödlich krank, doch bey völligem Gebrauch des Sprache und des Verstandes gewesen, als daß er auch würklich an dieser Krankheit gestorben.132 2. In Ansehung der Eheverträge, so der hiesige Rabbi und Aelteste in verschiedene Arten subdividiren, sind diese mit denen Königsbergern zwar auch darunter einig, daß zu derselben Gültigkeit nur die Unterschrifft zweyer Zeugen, wozu die Beglaubten genommen würden, nebst dem Mantel-Griff nöthig. Es führen aber die Königsberger dabey das Besondere noch an, daß alle dergleichen Handlungen nach ihren gedruckten Formularien geschrieben werden müßen.133 Von denen hiesigen wird dagegen134 dafür gehalten: a) daß zu der ersten Art der Ehe-Verträge nehmlich zu dem vorläuffigen Ehe-Contract der Consens des N. B. Monaths-Aeltesten erfordert werde,135 b) daß dieser Contract nach einem N. B. alhier eingeführten und veste gesetzten Gebrauch von denen Partheyen selbst unterschrieben werde,136 131 Das gilt alles auch außerhalb Berlins. Siehe Anm. 102. 132 Siehe S. 221 § 3—4; Gesetze, die allgemein gültig sind. 133 Mißverständnis des Justizdepartements wie bei den Testamenten. 134 Alles Folgende steht nicht im Widerspruch zu Berlin. Die Königsberger referierten über die Eheverträge nur kurz und allgemein, während die Berliner ,,in verschiedene Arten subdividirten“. 135 Das Justizdepartement übersieht, daß die Unterschrift des Monatsältesten nicht vom jüdischen Gesetze, sondern vom Staate verlangt wurde. Siehe Anm. 107. 136 Gesetzlich ist die Unterschrift der Parteien nicht nötig. Siehe Anm. 108.

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