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Jeschurun · 1930-05-01 · Heft 5-8 (Mai 1930) · p. Seite 231

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
17 (1930)
Issue
Heft 5-8 (Mai 1930)
Date
1930-05-01
Page
Seite 231 (sequence 49)
Language
German
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Die Anfänge von Hirschei Löbels Berliner Rabbinat 231 und nicht die christlichen Gerichte Jurisdictionen contentiosam exerciren. Solchem nach ist nicht allein dasjenige, was in der Anzeige der hiesigen und Königsberger Rabbi und Aeltesten enthalten und die dabey von Euch vorgeschlagene Bestimmung unzulänglich, sondern auch dabey noch eine gantz andere Vestsetzung unumgänglich nöthig. Denn z. E. lmo. In Ansehung der Testamenten sind zwar die Königsberger und hiesige Rabbi und Aeltesten darunter einig, daß wenn ein Gesunder ein Testament errichtet, solches von 2 Zeugen, wozu nach dem Gebrauch Beglaubte genommen würden und die Gegenwart des Rabbi und Aeltesten nicht nöthig sey, unterschrieben und in ihrer Gegenwart durch den Mantel-Griff bestärket werden müßte,126 wenn aber ein Testator krank127 sey, der Mantel-Griff nicht zur Gültigkeit!erfordert werde. Alleine die Königsberger Rabbi und Aeltesten behaupten dahingegen das Besondere: a) daß bey ihnen auch ein Testament schon gültig sey, wenn auch der Testator nur alleine sich unterschrieben hat, wenn nur deßen Hand und Unterschrifft vielen bekannt,128 b) daß alle dergleichen Testamente, wenn sie gültig seyn sollen,129 nach ihren jüdischen Formularien, die nach Anzeige des Oberburggräflichen Amts gedruckt sind, geschrieben und eingerichtet seyn müßen. Die hiesigen Rabbi und Aeltesten aber behaupten ihrerseits hiebey nachfolgendes besondere: a) daß zwar nach jüdischen Rechten die Unterschrifft des Testatoris unnöthig, nach eingeführten Gebrauch in hiesiger Residentz aber unentbehrlich sey, es wäre dann, daß Beweise vorhanden, daß er nicht schreiben können,130 b) daß das von einem Gesunden verfertigte Testament von dem Testirenden aus Händen gegeben, bey dem Rabbi, bey einem 126 Siehe S. 220—221 § 1—2. 127 Richtig: im Sterben liege: S. 221 § 3. 128 Ein solches Testament ist auch außerhalb Königsbergs giltig. 129 Offenbar ein Mißverständnis. Testamente können gesetzlich beliebig abgefaßt werden. Anwendung von Formularen ist üblich, aber nicht bindende Vorschrift. 130 Siehe S. 220 § 1 und Anm. 100.

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