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Jeschurun · 1930-05-01 · Heft 5-8 (Mai 1930) · p. Seite 230

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Journal
Jeschurun
Volume
17 (1930)
Issue
Heft 5-8 (Mai 1930)
Date
1930-05-01
Page
Seite 230 (sequence 48)
Language
German
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230 Die Anfänge von Hirschei Löbels Berliner Rabbinat wie auch Euer anderweites Gutachten124 vom 22. Äug. eingegangen, so thun sich noch weit mehrere Bedenken hervor, als selbst in Euren Berichten enthalten. Denn einestheils schränken der hiesige Vice Rabbi und Äeltesten die Anzeige ihrer Gebräuche und Observantien nicht bloß auf die Testamente und Ehestifftungen ein, sondern erweitern solche auch auf ihre besondere Verfaßungen in Vormundschaffts-Sachen, davon Ihr jedoch in Eurem Bericht gar keine Erwehnung gethan, andern theils führen die Königsberger Rabbi und Äeltesten besondere bloße Local-Gebräuche an, und die hiesigen erklären sich ausdrücklich, daß das, was sie anzeigten, bloß generaliora, auch solche in besondern Fällen noch sehr vielen Distinctionen und Restrictionen unterworffen wären. Ob nun wohl die hiesige Juden Rabbi und Äeltesten dabeg anmerken, daß eine ausführliche Abhandlung davon einen gantzen Tractat erfordern würde, so ihnen desto unnöthiger schiene, da in vorkommenden Fällen die jüdische Ritus doch nicht ohne gutachtliehe Zuziehung jüdischer Gelehrten beurtheilet und N. B. entschieden werden könten, so erwüchset doch schon daraus, daß nach dem sich in der klaren Vorschrifft des Juden-Reglements de Änno 1750 fundirenden oberwehnten Gutachten der Jurisdictions-Commission ad punct. 2 lit. C. dem Rabbi und Äeltesten keine Jurisdictio contentiosa zustehe, sondern vielmehr in denenjenigen Fällen, welche nach denen Mosaischen Gesetzen zu entscheiden und in welche die jüdische Gebrauche einen Einfluß haben, z. E. Successions-Fällen, Ehe-Pacten, Gültigkeit der Ehe demjenigen Theil, so mit der von dem Rabbi und Äeltesten geschehenen Entscheidung nicht zufrieden, freystehe, die Sache zur Dezision des ordinairen Richters zu bringen, die Nothwendigkeit, daß dieser Richter, welchen man nicht verbinden kan, jüdische Gelehrte zuzuziehen, eine klare Richtschnur vor sich haben müße, wornach er die Gültigkeit dieser oder jener in litem gezogene Handlung und was dazu rechtlich erfordert werde, beurtheilen könne. Ja, es haben sich schon verschiedene Fälle in denen bey Gerichten rechtshängigen Processen ereignet, wo ein Theil,125 daß diese oder jene Requisita zur Gültigkeit dieser oder jener Handlung nach jüdischen Gebräuchen nöthig, der andere aber das Gegentheil behauptet hat, und solte in jedem solcher eintzelnen Fälle bloß auf das Zeugniß des Rabbi und Äeltesten oder der sogenannten jüdischen Gelehrten getrauet werden, so würden in effectu diese 124 Siehe oben S. 227. 125 Der Parteien.

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