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Jeschurun · 1930-05-01 · Heft 5-8 (Mai 1930) · p. Seite 228

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
17 (1930)
Issue
Heft 5-8 (Mai 1930)
Date
1930-05-01
Page
Seite 228 (sequence 46)
Language
German
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228 Die Anfänge von Hirschei Löbels Berliner Rabbinat und Beschränkungen. Um alles zu beschreiben, sei ein ganzer Traktat erforderlich. Vorkommenden Falls könnten die Gerichte über jüdische Riten doch nicht ohne Gutachten der jüdischen Gelehrten urteilen und entscheiden. Äber gerade diesen Traktat, der von den Berlinern nicht geliefert worden war — auch die Königsberger hatten nur kurz berichtet — hatte das Justizdepartement mit dem Befehl einer ,,ausführliehen und gewissenhaften Anzeige“ erwartet. Wenn die Parteien mit dem Urteile des jüdischen Gerichtes nicht einverstanden seien, müsse der bürgerliche Richter entscheiden. Dazu brauche dieser eine ״klare Richtschnur“, um selber die Gültigkeit der einen oder anderen zum Prozeß gestellten Handlung zu beurteilen, ohne jedesmal die jüdischen Gelehrten hinzuzuziehen. Sonst würden schließlich diese und nicht die christlichen Gerichte die Entscheidung haben. Sehr vieles des in der Anzeige Ausgeführten weiche vom gemeinen Rechte des Staates ab. Manches beruhe nur auf lokalen Bräuchen, ohne in den Mosaischen Gesetzen oder in der jüdischen Religion begründet zu sein. Nicht nur für das bürgerliche Gericht, sondern auch für die Juden selber sei eine ״bestimmte Vorschrift“ nötig, damit sie ihre einschlägigen Rechtsurkungen richtig abfassen und für das Vermögen ihrer unmündigen Kinder sorgen können. Man müsse daher alle von der öffentlichen Gesetzgebung abweichenden Mosaischen Gesetze über Mein und Dein, die für die Gerichte in Be״ tracht kämen, zusammenfassen und zur allgemeinen Riehtschnür bekannt machen. Das Kammergericht wurde beauftragt, diese Ausarbeitung von dem Berliner Rabbi und den Aeltesten trotz der von ihnen angegebenen Größe des Werkes einzufordern, sie durch Kammergerichtsrat Krüger prüfen zu lassen und mit ausführlichem Gutachten zur Genehmigung einzureichen. Das einschlägige Kgl. Reskript,119 das Hirschei Löbels Ritualgesetzbuch zur Folge hatte, ist vom 4. Oktober 1770 datiert: 119 Akten BL 24a—27.

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