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Jeschurun · 1930-05-01 · Heft 5-8 (Mai 1930) · p. Seite 227

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
17 (1930)
Issue
Heft 5-8 (Mai 1930)
Date
1930-05-01
Page
Seite 227 (sequence 45)
Language
German
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Die Anfänge von Hirschei Löbels Berliner Rabbinat 227 Das Kammergericht, an das die vorstehende ,,Anzeige“ des Berliner Rabbinats erging, beeilte sich nicht mit der weiteren Erledigung.115 Erst am 22. August 1770 übergab es die Darstellung des Rabbinats dem Justisdepartement.110 Daß Testamente schriftlich oder mündlich nur in Gegenwart von zwei Zeugen gemacht wurden, sei von den Gesetzen des Staates nicht erlaubt. § 31 des Judenreglements scheine eine gerichtliche Anfertigung des jüdischen Testamente und Inventarien vor dem Rabbi und Assessoren zu erfordern. Das Kammergericht kommt daher für den Fall, daß es nicht bei der vom Berliner Rabbi geschilderten Observanz bleibe, auf sein früheres Gutachten betreffs der Testamente zurück. Die Ehepakten müßten vom Rabbi und zwei Assessoren unterschrieben werden. Auch aus Königsberg lief durch die dortige Regierung die vom Königsberger Rabbi verlangte ,,Anzeige“ ein, so daß das Justizdepartement nunmehr das Material beisammen hatte. Leider fehlte ihm ein jüdischer sachverständiger Berater. So sah es zwischen den Anzeigen aus Königsberg und denen aus Berlin Widersprüche, die garnicht vorhanden waren. Bedenken erregte ferner, daß die Berliner sich auch über Vormundschaften geäußert hatten, wonach sie garnicht gefragt worden waren. Die Behörde übersah, daß sie selber hierzu Anlaß gegeben hatte, wenn sie Auskunft über Errichtung von Testamenten, Inventarien, Ehestiftungen und dergleichen verlangte.117 Der Artikel 31 des Generalprivilegs sprach ausdrücklich von ״Testamenten, Inventarien, Bestellung der Vormünder.“ Ganz besonders fand Tadel, daß die Berliner in ihrem Begleitschreiben betonten, sie hätten nur generaliter118 berichtet, für besondere Fälle gäbe es noch sehr viele Unterscheidungen 115 Im Gegensatz zu den kurzen Terminen, die den Juden gestellt wurden. 116 Akten Bl. 23—24. 117 Das Kammergericht hatte den gleichen Wortlaut an Vicerabbi und Assessoren weiter gegeben. 118 Im Wortlaut: generaliora.

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