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Jeschurun · 1930-05-01 · Heft 5-8 (Mai 1930) · p. Seite 226

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
17 (1930)
Issue
Heft 5-8 (Mai 1930)
Date
1930-05-01
Page
Seite 226 (sequence 44)
Language
German
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226 Die Anfänge von Hirschei Löbels Berliner Rabbinat Schuldverbindungen nach jüdischen Rechten vor.112 Endlich komt gemeiniglich hinzu; 5. Das Instrument113 über die Hälffte eines männlichen Erbtheils, in welchem der Vater der jungen Frau sie auff die Hälffte eines männlichen Äntheils zur Erbin einsetzet, und wann der Ehemann Brüder hat: 6. Der Chalietza-Brieff114 oder die verbindliche Versieherung des ältesten Bruders, daß er, im Falle der Ehemann ohne Kinder sterben sollte, dem Gesetze des Leviraths durch Ausziehung des Schuhes volle Genüge geschehen laßen. Alle diese Instrumente werden von den Beglaubten sowohl als von den Partheyen selbst unterschrieben, durch den Mantelgriff bestätiget und dadurch rechtskräfftig. Das Beyseyn des Rabbi und der Assessoren ist unnöthig. Der Rabbi hat bloß die Trauung zu verrichten und bey dieser Gelegenheit den Morgengabe-Brieff mit lauter Stimme öffentlich zu verlesen.“ 112 Siehe jedoch ״Ritualgesetze‘' S. 216 § 2: In den folgenden Zeiten, da größtenteils das Vermögen der Juden in beweglichen Dingen bestanden, sind diese in aller Betrachtung den unbewegliehen Dingen gleichgesetzt worden und hafften nunmehr die bewegliehen sowohl als unbeweglichen Güter auch für das Heyratsgut nebst der Vermehrung der Fünfzig von Hundert sowie für alle Schuldforderungen bey Lebzeiten des Gläubigers und nach dessen Tode. S. 219—220 § 8: Bei Unzulänglichkeit der Masse gehet die Frau mit allen ihren Ansprüchen in Ansehung der unbeweglichen Güter den Gläubigern vor, deren hypothekarische Schuldverscreibungen vom spätem Dato sind als die ihrige. S. 220 § 9: In An״־ sehung der beweglichen Dinge aber kommt es auf die Zeit der Ausstellung nicht an, sondern die Frau muß mit ihrer Morgengabe und der Zulage allen Gläubigern nachstehen, sie mögen vom frühem oder spätem Dato seyn. S. 221 § 10: Mit ihrem Heyrathsgute aber ... wird sie als eine Gläubigerin angesehen und hat mit den übrigen Gläubigern, sie mögen vom frühem oder spätem Dato seyn, gleiches Recht. Ob sie aber auch mit Vermehrung der Fünfzig von Hundert als eine Gläubigerin anzusehen sey oder nicht, ist nicht völlig entschieden. שטר חצי זכר 113 שטר חליצה 111

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