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Jeschurun · 1930-05-01 · Heft 5-8 (Mai 1930) · p. Seite 225

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
17 (1930)
Issue
Heft 5-8 (Mai 1930)
Date
1930-05-01
Page
Seite 225 (sequence 43)
Language
German
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Die Anfänge von Hirschei Löbels Berliner Rabbinat 225 Auszahlung der Mittgabe (wovon, wann nicht ausdrücklich anders verabredet worden, 10 pro Cento für die Armen in den Familien begder Eheleute decourtiret zu werden pflegt), welche gemeiniglich beg einen Dritten bis nach völlig vollzogener Ehe deponiret zu werden pfleget, die würkliche Einhändigung des Brautstaats und der gewöhnlichen Brautgeschenke von begden Seiten. Das Geständnis der Parthegen vor den Beglaubten, der Mantel-Griff und die Unterschifft vereiteln nach jüdischen Rechten die Exception des nicht gezahlten Geldes, so gut als wenn die Auszahlung in Gegenwart der Beglaübten geschehen wäre. Anderen Theils aber wird dasjenige wiederholet und rechtskräfftig confirmiret, was annoch von begden Seiten zu vollstrecken ist. An bemeldten Hochzeit-Tage wird zugleich zu Stand gebracht: 3. Der Morgen-Gabe-Brieff,110 in welchem der Frau ohne Rücksicht auff das Eingebrachte nach den Satzungen der Rabbinen 200 Silberlinge, wenn sie eine Jungfrau, und 100 Silberlinge, wenn sie eine *Wittwe ist, versichret werden. 4. Der Vermehrungs-Brieff,111 in welchem der Frau das Eingebrachte ohne Abzug der 10 pro Cento für die Armen, wenn solche gleich decourtiret worden sind (indem es eigentlich des Mannes Schuldigkeit gewesen, diese 10 pro Cento für die Armen zu entrichten) nebst einer Vermehrung von 50 pro Cento verschrieben wird. Dieser Vermehrungs-Brieff hat nach jüdischen Rechten die völlige Krafft einer hgpothecarischen Verschreibung und die Priorität vor allen von dem Ehemann nachher eingegangenen Contracten und rechtlichen Verbindungen, sie mögen Nahmen haben, wie sie wollen, daher der Ehemann von seinen liegenden Gründen nichts zum Nachtheil der Frau veräußern kan. Bewegliche Güther können zwar ohne Einwilligung der Ehefrau verkaufft werden, hingegen gehet sie mit den weiblichen Rechten des Eingebrachten und der Vermehrung allen nachher contrahirten Wechsel und andern כתובה 110 תוספת כתובה 111

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