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Jeschurun · 1930-05-01 · Heft 5-8 (Mai 1930) · p. Seite 224

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
17 (1930)
Issue
Heft 5-8 (Mai 1930)
Date
1930-05-01
Page
Seite 224 (sequence 42)
Language
German
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224 Die Anfänge von Hirschei Löbels Berliner Rabbinat trahenten und der dazu eingeladenen Verwandten und Freunden von einem Beglaubten laut verlesen und sodann von beyden Beglaubten wie auch nach dem alhier eingeführten und festgesetzten Gebrauch von denen Partheyen selbst unterschrie־ ben wird.108 Die Gegenwart des Rabbi ist unnöthig, jedoch wird derselbe, den Actum desto feyerlicher zu machen, von vielen eingeladen, in welchem Falle er und nicht der Beglaubte den Contract mit lauter Stimme zu verlesen pfleget. Bey dieser Gelegenheit werden zuweilen zur Versicherung, daß der Contract gehalten werden soll, von den Partheyen selbst oder von andern, die für sie caviren, auff willkührliche Summen Wechsel deponiret. 2. Der letzte Ehe-׳Contract,109 welcher am Hochzeittage errichtet, vor der Trauung von den Partheyen und nach der Trauung auch von den Beglaubten unterschrieben und be־ kräfftiget wird. Dieser enthält eines Theils rechtskräftige Quittungen über diejenige Puncte des vorläuffigen Contracts, die würklich vollzogen worden sind, als z. E. die würkliche es hier geschiehet, zwischen den Verlobten zu stände gebracht und würcklich abgefasset worden“ (Generalprivileg 1750 art. 5 § 13). Schon § 13 des Privilegs vom 20. Mai 1714 bestimmte: ״so sollen hinführo solche Ehe-Stifftungen, auf hebräisch Tnahim genannt oder wie sie sonsten Nahmen haben,... ohne Vorbewust und Genehmhaltung derer Äeltesten und des Rabbi von keinem verfertigt werden.“ § 14 des Generalprivilegs vom 29. September 1730 verlangte für Berlin sogar die Mitunterschrift von zwei Monatsältesten: ״Die zwischen den jüdischen Verlobten zu errichtende Ehe-Stifftungen sollen in hiesigen Residentzien ohne Vorbewust und ohne Mitunterschrifft des zeitigen Rabbi und zweyer der monathlicnen Äeltesten von keinem verfertiget werden.“ 100 Vgl. ״Ritualgesetze“ S. 111 § 13: Nach den Gesetzen eigentlieh werden die Ehepakten sowie alle übrigen Verträge blos von zween Zeugen unterschrieben und ist die Unterschrift der Partheyen dabey unnöthig. Man hat aber hiesiges Orts die Einrichtung getroffen, daß alle Verträge überhaupt außer der Unterschrift der Zeugen auch von den Partheyen selbst unterzeichnet werden müssen welches auch bey den Ehepakten;zu beobachten ist. תנאים אחרונים 109

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