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Jeschurun · 1930-05-01 · Heft 5-8 (Mai 1930) · p. Seite 223

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
17 (1930)
Issue
Heft 5-8 (Mai 1930)
Date
1930-05-01
Page
Seite 223 (sequence 41)
Language
German
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Die Anfänge von Hirsehel Löbels Berliner Rabbinat 223 Eyd bey der Thora schwören, daß er seine Vormundschafft treulich verwaltet und den Mündeln nicht Unrecht gethan hat. Diese Regel findet statt bey Vormündern, die von den jüdischen Gerichten eingesetzet werden. Hat aber der Erblaßer selbst einen ernennet, so fällt der Vormundschaffts-Eyd weg. Dagegen können die Erben, wenn sie großjährig werden, Rechenschafft von ihm fodern (das. c. 290 § 16). [8] Wann kein rechtschaffener und wohlhabender Mann zu finden, der sich der Vormundschafft unterziehen will, ohne vom Eyd dispensirt zu seyn, so können ihn die Gerichte105 gleich bey der Einsetzung davon loßsprechen (ebendaselbst § 18) und ist nunmehro diese Dispensation in den Formular des Vormundschaffts-Instruments mit eingeführet (Nachalath Schibbeah § 39), weil sich sonst nicht leicht jemand zu dieser beschwerlichen Lebenspflicht verstehen will. Der Vormund soll in solchen Fällen die Hauptbilance seiner Vormundschaffts- Rechnungen den Rabbi und Assessoren vorlegen, kan aber nicht angehalten werden,' Particularia zu beweisen. Von den Ehestifftungen der Juden. Zu den Ehepacten der Juden gehören folgende Stücke: 1. Der erste oder vorläuffige Contract100, welcher bey dem Verlöbnis von zween Beglaubten (nach erhaltenen Consens des Monath-Äeltesten)107 errichtet und in Gegenwart der Con- 105 Hdsch.: Gerichten. תנאים ראשונים 106 107 So mit Klammer. Die Erlaubnis des Monatsältesten, der alle Fxeltesten vertritt, bezieht sich auf die Heirat überhaupt, die vom Staate nur unter bestimmten Voraussetzungen gestattet wurde. Keinem Juden war eine Heirat ohne Konzession der Kriegs- und Domänenkammer erlaubt. Diese hatte zur Untersuchung über Vermögen und Führung des Betreffenden die jedesmaligen Judenältesten unter deren Verantwortlichkeit hinzuzuziehen. Ohne diese Konzession darf kein Rabbi ״oder wem derselbe solches aufträget“ eine Trauung vornehmen. ״Wie denn im Uebrigen es wegen der Trauung dabeg verbleibet, daß solche nicht eher geschehen müsse, als bis der Gewohnheit und denen jüdischen Gesetzen nach die Tnoim oder Ehe-Stifftung mit Consens der Äeltesten und des Rabbi, wenn

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