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Jeschurun · 1930-05-01 · Heft 5-8 (Mai 1930) · p. Seite 222

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
17 (1930)
Issue
Heft 5-8 (Mai 1930)
Date
1930-05-01
Page
Seite 222 (sequence 40)
Language
German
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222 Die Änfänge von Hirschei Löbels Berliner Rabbinat angeführet zu werden (ebendas, c. 250 § 6 Nota) und 2) an derselben Krankheit endlich versterben (ebendas, c. 250 § 2). [5] Sobald Jemand stirbt und entweder unmündige oder abwesende Erben hinterläßet, so wird deßen Verlassenschafft auff Veranlaßung des Monath-Aeltesten103 oder des Rabbi und zween Beglaubten versiegelt. Hat aber der Verstorbene in seinem Testamente dieserhalb ausdrücklich Verfügung getroffen, so darff dieses Instrument nur dem Rabbi vorgezeiget werden, und die Versiegelung kann unterbleiben. Nach Verlauft von 30 Tagen oder beg dringenden Umständen von 7 Tagen wird das Siegel von den Beständten erbrochen und die Schrifften des Verstorbenen durchsucht, ob nicht ein Testament darunter befindlich. Findet sich eines und der Testator hat einen Curatorem oder Executorem Testamenti104 ernennet, so wird solcher begbehalten. Ist aber keiner ernennet, so liegt es dem Rabbi und Assessoren ob, einen verständigen, unbescholtenen und wohlhabenden, allhier angeseßenen Mann zum Vormunde zu bestellen (ebenda c. 290 § 1 [und] 2.). Die Beglaubten im Nahmen des Rabbi und der Assessoren schreiten alsdann mit Zuziehung des Vormundes zur Inventur, nehmen ein genaues Verzeichnis auff von beweglichen und unbeweglichen Güthern, Haußrath, Leinen-Geräth, Activ- und Passiv-Schulden und so weiter, fertigen solches in duplo aus und geben dem Vormunde zu seiner Legitimation ein Exemplar und dem Rabbi eines (c. 290 § 3). [6] Hierauff wird sobald als möglich zur Theilung geschritten und das Antheil der Unmündigen dem Vormunde übergeben, welcher vollkommen uneingeschränkt Gewalt hat, damit vorzunehmen, was ihm seinen besten Wißen und Gewißen nach für die Mündel vortheilhafft dünket (ebenda § 7). [7] Wann diese großjährig werden, so übergiebt ihnen der Vormund den Ueberrest ihres Vermögens und kan nicht gezwungen werden, von der Führung der Vormundschafft Rechenschafft abzulegen. Dahingegen muß er einen cörperlichen פרנס החודש 103 104 Hdschr.: Testamente.

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