Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 17 (1930)
- Issue
- Heft 5-8 (Mai 1930)
- Date
- 1930-05-01
- Page
- Seite 221 (sequence 39)
- Language
- German
- Belongs to
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Die Änfänge von Hirschei Löbels Berliner ,Rabbinat 221 Gegenwart des Rabbi aber oder der Assessoren ist beg Testamenten unnöthig, wenn solches nicht ausdrücklich von dem Testirenden verlangt wird. [2] Uebrigens ist das Testament eines Gesunden von dem Testamente eines Sterbenden wohl zu unterscheiden. Jenes muß durch einen Mantel-Griff bekräftiget (Choschen Hammischpat c. 241 § 1, c. 257 [§] 7 Nota) und102 von dem Testirenden aus Händen gegeben, beg dem Rabbi, beg einem Beglaubten oder sonst beg Jemanden zum Besten der Legatarien oder derer, die sonst im Testamente versorget sind, deponiret werden, und ist ein solches Testament unwiderruflich. [3] Das Testament eines Sterbenden hingegen bedarf des Mantel-Griffes nicht, ist auch, im Falle es nicht niedergeschrieben worden, auff den mündlichen Aussagen zweer Zeugen rechtskräftig (ibid. c. 250, § 1 [und] 7). Im Fall aber Testator eine schrifftliche Ausfertigung verlanget, so muß solche, wie vorhin beg dem Testamente eines Gesunden angeführet, ausgehändigt werden (ibid. c. 250, [§] 2512״a). [4] Endlich ist das Testament eines Sterbenden wiederrufflich, wenn Testator vor zween Zeugen solches aufhebt, und cessiert von selbst, wenn er wieder geneset. Es muß daher rechtskräfftig constiren, daß der Testirende 1) beg Errichtung des Testaments zwar tödtlich krank, aber doch beg völligern Gebrauch der Sprache und des Verstandes gewesen segn, und pflegt dieses im Testament von den Zeugen ausdrücklich 102 Richtig: oder. Vgl. ״Ritualgesetze“, S. 58 § 9: Die Sehenkung im gesunden Zustande aber ist unwiderruflich, sobald der Mantelgriff geschehen oder nur der Schenkungsbrief dem Geschenknehmer selbst oder auch einem Dritten, ihm zum Besten, ist eingehändigt worden. Wenn auch die Schenkung selbst nach Ver- Ordnung des Schenkenden erst nach dem Tode desselben würklich vollzogen werden kann, so nimmt sie doch durch den Mantelgriff oder die Einhändigung des Schenkungsbriefes in so weit schon damahls ihren Änfang, daß der Schenkende sie nicht mehr zurücknehmen oder aufheben kann. 102a Richtig: 18. '