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Jeschurun · 1930-05-01 · Heft 5-8 (Mai 1930) · p. Seite 220

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
17 (1930)
Issue
Heft 5-8 (Mai 1930)
Date
1930-05-01
Page
Seite 220 (sequence 38)
Language
German
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220 Die Anfänge von Hirschei Löbels Berliner Rabbinat Der Bericht selber lautet: ״Von Testamenten und Vormundschafften der Juden. [ 1 ] Alle jüdische Testamente müßen in Gegenwart zweer Zeugen auffgenommen und wie alle übrige rechtskräfftige Instrumente von diesen unterschrieben werden. Die Unterschrifft der Parthegen überhaupt und also in diesem Falle des Testatoris ist nach jüdischen Rechten unnöthig, nach dem in hiesiger Residenz eingeführten98 Gebrauch aber unentbehrlich (Choschen Hammischpat c. 61 § 5 Nota99). Es müsten denn Beweise vorhanden segn, daß derselbe nicht hat schreiben können.100 Man101 pflegt, zween Beglaubte zu Zeugen zu nehmen. Die מילידי ק״ק גלוגא רבתי• Am 7. Tischri 1743 wurde er von der Berliner Gemeinde zu den bisherigen Naftali Herz aus Schneidemühl (Herz Wulf) und Menachem Mendel aus Frankfurt a. M. (Mendel Aron) als dritter Dajjan gewählt und mit Herz Schneidemühl zum Rabbiner an dem zu errichtenden Beth Hammidrasch bestimmt: Aeltestes Gemeindebuch Bl. 81. Nicht weniger als 47 Approbationen notiert Löwensteins Index Approbationum, S. 170—171, ohne daß die Liste vollständig ist. Seine letzte für צרור החיים (Berlin 1770) ist von Rosch Chodesch Adar 1770 (26. Februar) datiert. Seinen Bericht für das Kammergericht unterschrieb er am 20. März wie am 9. Februar: Joel Jacob Assessor in Berlin. Bald darauf am 8. Ijjar (3. Mai) starb er in Lissa, wohin er zur Hochzeit seines Sohnes Michael gereist war. Siehe über ihn Wagenaar ׳תולדור־־־צ יעבץ S. 22; Landshuth, Toledot S. 13, 18, 39; Lewin, Gesch. d. Juden ip Lissa, S. 324—325; Gold, Die Juden und Judengemeinden Mährens, S. 114—115. 98 Hdschr.: eingeführter. כל דבר שנהגו בו בני המדינה בשטרות אף על פי שאינו כתיקון 99 חכמים הולכים אחריו• 100 Vgl. im Druck der ,,Ritualgesetze“ (Berlin 1778), S. 62 Anm.: Ordentlicher Weise soll zwar jedes Testament schriftlich abgefaßt, von zween tüchtigen Zeugen unterzeichnet und nach hiesigern Gebrauche auch von dem Testirer selbst unterschrieben segn. Wenn aber dieses auch beg Lebzeiten des Testirers nicht «hat geschehen können, so dürfen die Zeugen nur vor dem Rabbiner aussagen, was sie von dem Kranken gehört, und das Testament wird nach dem Tode niedergeschrieben. 101 Hdsch.: Mann.

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