Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 17 (1930)
- Issue
- Heft 5-8 (Mai 1930)
- Date
- 1930-05-01
- Page
- Seite 217 (sequence 35)
- Language
- German
- Belongs to
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Die Anfänge von Hirsehel Löbels Berliner Rabbinat 217 genannten Beglaubten unterschrieben, wenn auch der Rabbi nicht mit unterschrieben“.85 Im Gegensatz hierzu hält das Kammergericht die Unterschrift des Rabbi für notwendig. Da״ durch würde auch der Widerspruch mit § 159 der Konkurs״ und Hgpothekenordnung entfallen. ,,Nur ist die Frage übrig, wie viel Äeltesten86 nebst dem Rabbi beg Aufnahme der Testamente, Inventarien, Ehestiftungen erforderlich sind. Die Anzahl der Äeltesten ist nicht überall einer leg. Nach dem Juden־׳ regiement87 sind deren sechs bei der hiesigen jüdischen Gemeine. Die Gegenwart aller dieser 6 Äeltesten beg dergleichen actibus sub poena mullitatis zu erfordern, würde machen, daß verschiedene,88 wobeg periculum in mora, garnicht geschehen oder vorgenommen werden könnten, zumahl wenn zu der Zeit, wie es sich oft zutragen kann, ein oder der andere Äelteste krank oder abwesend oder sonst verhindert wäre.“ Wie im Codex Fridericianus p. 3 tit. 4 § 8 den Gerichtsverwaltern gestattet sei, im Beisein von zwei Schöffen oder anderen Zeugen Testamente gültig aufzunehmen, könnten auch die vom Rabbi und wenigstens zwei Äeltesten errichteten Testamente, Erbverträge und sonstigen Dokumente für gültig erachtet wer״ den, wie ja auch von den Rechtslehrern09 gemeiniglich nur die Gegenwart des Rabbi und zweier beglaubten Zeugen gefordert werde. ״Allenfalls stellen wir E. K. Maj.90 anheim, ob nicht beg diesem letzten Puncte ad D von dem Rabbi und den Ässessoren in E. K. Magt. Hauptstädten die Anzeige der Observantz und des bisherigen Hergangs in Ansehung der Errichtung dergleichen Documenten und ob das Begsein des Rabbi oder 85 Rrt. 31: ״ohne daß die Unterschrifft des Rabbi allezeit nöthig.“ 86 Von Äeltesten ist bei Änfertigung von Testamenten etc. im Ärt. 31 keine Rede. 87 Ärt. 29. 88 Äcta. 89 Das Kammergericht verweist auf Beck, Von Recht der Juden (Nürnberg 1731), S. 120. 90 Eurer Königlichen Majestät. 3