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Jeschurun · 1930-05-01 · Heft 5-8 (Mai 1930) · p. Seite 216

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
17 (1930)
Issue
Heft 5-8 (Mai 1930)
Date
1930-05-01
Page
Seite 216 (sequence 34)
Language
German
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216 Die Anfänge von Hirschei Löbels Berliner Rabbinat ihnen aber hiebeg eben dasjenige zu verantworten bleibe, was ein Richter zu verantworten hat.“ Man wird in den vorstehenden Ausführungen der Juris-׳ diktionskommission vergeblich eine Beschränkung der seit 1750 festgesetzten ״Cognition“ der Rabbiner und Äeltesten finden. Alles Vorgebrachte stand mit anderen Worten bereits im Artikel 31 des Generalprivilegs! Dies erkannte auch sofort das Kammergericht, an das der Bericht der Kommission zur Erteilung eines weiteren Gutachtens ging.s0 Die vorgeschlagenen Sätze, erwiderte81 das Kammergericht, ständen schon wesentlieh mit veränderten Worten und Perioden im Generalprivileg Artikel 31 und im Jurisdiktionsreglement vom 19. Januar 1749. Zum Abschnitte D wird bemerkt, ״daß zwar förmliche Testamente noch zur Zeit82 wenig oder garnicht unter den Juden gebräuchlich, desto mehr aber andere Erbschaffts-Verträge hauptsächlich in Ansehung der Töchter. Dahin gehören die von den Juden sogenannte Tnoim Acheronim oder Ehestifftungen, worinnen zugleich wegen der künfftigen Erbfolge Vorsehung geschehen, desgleichen diejenige Schenkungsinstrumente, welche zum Besten der Töchter vom Vater gemacht werden, weil solche nach den Mosaischen Gesetzen mit den Söhnen nicht miterben können und welche auch wohl als fingirte Anleben pflegen verfaßet zu werden und bei den Juden unter den Nahmen von Chosken83 Mischpat... und staar Cheleck Sochor84 bekannt sind... Dergleichen errichtete Instrumente und Verträge hat das Judenreglement vom 17. April 1750 §31 (da solche überhaupt unter dem Ausdruck der Ehestifftungen enthalten) für gültig erkannt, wenn sie von den so- 80 15. T״ni 1769: Akten Bl. 1. S1 20. Dezember 1769: Akten Bl. 7—9. 82 Bezieht sich auf die Zeit nach 1750. Vorher hatten die Rabbiner in Ritualsachen etc. völlige Gerichtsbarkeit ohne Einmischung der christlichen Behörden, so daß diese von den schriftliehen Testamenten etc. der Juden selten erfuhren. 83 Richtig: Choschen. 84 חשן המשפט: שטר חצי חלק זכר Kap. 281 § 7 הגה und גחלת שבעה Kap. 21.

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