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Jeschurun · 1930-05-01 · Heft 5-8 (Mai 1930) · p. Seite 215

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
17 (1930)
Issue
Heft 5-8 (Mai 1930)
Date
1930-05-01
Page
Seite 215 (sequence 33)
Language
German
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Die Anfänge von Hirschei Löbels Berliner Rabbinat 215 gen dieser Ceremonien, Kirchen-Gebräuche und Gottesdienstes Streitigkeiten in der Sgnagogue vorfallen, der Rabbi und die Aeltesten befugt segn sollen, solche zu schlichten und denjenigen, welcher die Ordnung nicht befolget und deshalb straffällig wird oder in der Gemeinde ein Aergerniß gegeben, in Straffe zu nehmen, jedoch die solchergestalt von ihnen dietirte Strafe nicht höher als höchstens auf fünf Rtl. gehen; dagegen aber, wann ein Jude deshalb in den Bann gethan und ihm das Kauscher-Fleisch und Ostermehl versaget oder derselbe mit einer höheren Strafe als fünf Rtl. beleget werden soll, solches ohne Vorwißen der Obrigkeit nicht geschehen könne. C) In allen andern Fällen aber dem Rabbi und Aeltesten, es mag in Civil- oder Criminal-Fällen segn, keine Jurisdictio contentiosa zustehe, sondern solche der Obrigkeit allein zu überlaßen seg; jedoch in denenjenigen Fällen, welche zwar das meum und tuum zwischen Juden betreffen und bloß nach denen Mosaischen Gesetzen zu entscheiden sind oder in welche die jüdische Gebräuche einen Einfluß haben, wohin die Successions-Fälle, Ehepacten und Gültigkeit der Ehe gehöret, dem Rabbi und Aeltesten zwar fregstehen soll, die Güte zwischen begden Theilen zu versuchen, dieselbe gegen einander mit ihrer Nothdurfft zu hören und den streitigen Fall zu entscheiden; dahingegen aber derjenige Theil, welcher damit nicht zufrieden ist, die Sache dieser Entscheidung ohnerachtet und ohne an ein Fatale gebunden zu segn, an den ordinären Riehter zu bringen und von solchen die Entscheidung auch noch in prima instantia erwarten könne. D) Dem Rabbi und Aeltesten zwar eigentlich eben so wenig eine jurisdictio voluntaria zustehe, inzwischen doch die von ihnen errichtete Testamente, Inventaria, Ehestifftungen und Erbtheilungen; in so ferne letztere in der Güte zu stände kommen, eben so gültig segn sollen als wenn solche gerichtlieh aufgenommen worden, auch die Bestellung derer Vormünder dem Rabbi und Aeltesten gleichfalls zustehe und obliege,

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