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Jeschurun · 1930-05-01 · Heft 5-8 (Mai 1930) · p. Seite 214

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
17 (1930)
Issue
Heft 5-8 (Mai 1930)
Date
1930-05-01
Page
Seite 214 (sequence 32)
Language
German
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214 Die Änfänge von Hirschei Löbels Berliner Rabbinat daß ,,alle causae civiles, ecclesiasticae und criminales Judaeorum, die sich zur richterlichen Entscheidung qualificieren, soweit sie nicht offenbahre Policey-Sachen oder deutlich und besonders in dem Juden-Privilegio de anno 1750 nicht denen Cammern beygeleget oder unter denen der Cammer in dem Reglement von 1749 sonst bey gelegten Sachen nicht begriffen sind, zum Ressort der Justiz-Collegiorum gehörig sind und dagegen nur diejenigen Sachen, so durch diesen Satz ausgeschloßen, vor die Cammern gehören“. Die dem Rabbi und den Äeltesten im Artikel 31 gelassene Cognition sei auf folgende Sätze einzuschränken, daß ״A) die Einrichtung derer Ceremonien und Gebräuche nach denen jüdischen Religions-Sätzen dem Rabbi und denen Äeltesten allein zustehe und, in so weit solche nicht wieder die Gesetze lauffen, die Obrigkeit sich darin nicht mischen, noch einige Aenderung machen könne. B) Wenn ein Jude wieder die festgesetzte Kirchen-Gebräuche, Ritus und Ceremonien handelt und durch Bestraffung zu Beobachtung dererselben anzuhalten ist, im gleichen wann we- oder der Königsberger Kriegs- und Domänenkammer gehören. Es handelte sich um ungebührliches Betragen Kohns in der Synagoge. Gegen die ihm vom Rabbi und Äeltesten auferlegte Strafe hatte Kohn das Oberburggräfliche Gericht angerufen, die Kammer bestritt aber die Kompetenz dieses Gerichtes und nahm die Entscheidung für sich in Änspruch. Bereits am 9. Februar 1769 hatte sich die Jurisdiktionskommission in Schreiben an die Königsberger Kriegs- und Domänenkammer sowie an das Oberburggrafenamt für letzteres entschieden (Äkten Bl. 2). Wenn der Rabbi und die Äeltesten in der Bestrafung eines ungebührlichen und der im Gottesdienst zu beobachtenden Ordnung zuwider laufenden Betragens eines Juden in der Synagoge einen Exzeß begehen und ihr Ämt mißbrauchen, so gehöre dies als Ärt Polizeisache vor die Kammer, eine causa ecclesiastica aber und delicta ecclesiae seien in der Regel, soweit darin eine rechtliche Entscheidung statt hat, Sache der Justizkollegien. Äm 25. Mai teilte die Kommission dieses frühere Conclusum auch dem Justizdepartement mit und machte im Generalgutachten die oben wiedergegebenen, allgemeinen Äusführungen über die Gerichtszugehörigkeit. 79 25. Mai 1769: Äkten Bl. 3—4.

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