Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 17 (1930)
- Issue
- Heft 5-8 (Mai 1930)
- Date
- 1930-05-01
- Page
- Seite 213 (sequence 31)
- Language
- German
- Belongs to
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Die Änfänge von Hirschei Löbels Berliner Rabbinat 213 gefolgert, daß Hirschei erst im Jahre 1777 den Auftrag zur Zusammenstellung der Ritualgesetze erhielt72 und in diesem oder erst anfangs 1778 mit Hilfe Moses Mendelssohns die bestellte Arbeit ausführte.73 Die Abfassung der Ritualgesetze durch Hirschei beginnt schon Mitte 1773 bald nach seinem Stellenantritt. Der Auftrag des Staates wurde sogar schon 1770 erteilt, als noch Aron Moses das Rabbinat verwaltete. Wir haben die beschränkte Gerichtsbarkeit der Rabbiner bereits im Artikel 31 des Generalprivilegs von 1750 kennen gelernt.74 Für Berlin verordnete Artikel 32, daß die Criminal- und (Zivilsachen der Juden bei den Senaten des Kammergerichts zu verhandeln, ״jedoch in Successions- und andern dergleichen Fällen, so in die jüdische Ritus einschlagen, nach der Disposition des Mosaischen Gesetzes“ dort zu erkennen seien. Da bei der Ausführung des Gesetzes Schwierigkeiten entstanden, hielt das Justizdepartement eine Verfügung für notwendig, um die Grenzen zu bestimmen, wie weit allgemein im Staate die Juden Sachen zur Cognition der Justizkollegien oder der Kammern75 gehören und wie weit die dem Rabbi und den Judenältesten im Generalprivileg gestattete Cognition in Ritualsachen sich zu erstrecken habe.76 Am 2. April 176977 ersuchte daher das Departement die immediate eingesetzte Jurisdiktionskommission um ihr Gutachten.78 Dieses erklärte79 betreffs der Gerichtszugehörigkeit, 72 Kayserling, Moses Mendelssohn S. 280. Zweite Äufl., S. 282. 73 Geiger I, 72. 74 Siehe oben S. 134. 75 Der Krieges- und Domainen-Kammern. 76 Äkten des Kammergerichts R. 97 II J Nr. 4 im Geh. Staatsarchiv Dahlem. 77 Die handschriftliche Vorlage (Äbschrift) hat irrig 1764. 78 Gleichzeitig übersandte das Departement die Äkten in Sachen des Rabbi und der Judenältesten zu Königsberg i. Pr. wider den dortigen Juden Laser Kohn und ersuchte um ein gerichtliches Conclusum, ob die Exzesse Kohns und deren Bestrafung zur Jurisdiktion des Königsberger Oberburggräflichen Ämtes (Justizkollegium)