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Jeschurun · 1930-03-01 · Heft 3-4 (März 1930) · p. Seite 178

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
17 (1930)
Issue
Heft 3-4 (März 1930)
Date
1930-03-01
Page
Seite 178 (sequence 84)
Language
German
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178 Zur Äguna-Frage ת״ח an R. Elia Klatzkin gerichtet wird, werden die Gründe für eine erleichternde Praxis ebenfalls zusammengefaßt und noch durch weitere vermehrt. Insbesondere betont er, daß vielleicht bei einem einzelnen Manne, dessen Spur verloren gegangen sei, die Möglichkeit bestände, daß er aus irgend einem Grunde keine Verbindung mit seiner Familie gesucht habe. Wo es sich aber um Hunderte und Tausende handelt, die in den Krieg gezogen sind und von denen man nun seit 15 Jahren nichts gehört habe, könne es als ausgeschlossen gelten, daß sie noch am Leben sind. Auch hier spricht R. Elia Klatzkin seine Zustimmung zu den Ausführungen des Fragestellers aus und bringt noch eine Reihe von Beweisen dafür, daß man da, wo es sich um eine große Anzahl von עגונות handelte, auch früher zu einer erleichternden Praxis neigte. Es kann natürlich keine Rede davon sein, daß nunmehr, nachdem eine so lange Zeit seit dem Kriege verstrichen ist, ein allgemeiner היתר für die Ägunoth ausgesprochen werden könnte; es muß nach wie vor jeder einzelne Fall geprüft werden. Aber eins müßte geschehen: Es müßten in den einzelnen Ländern Rabbinerkommissionen eingesetzt werden, die sich eingehend mit dem Problem zu beschäftigen hätten und an welche die einzelnen Fälle zu verweisen wären. Diese Kornmissionen, denen nur anerkannte תלמידי חכמים angehören dürften, hätten diese Fälle zu untersuchen und da, wo die erleichternden Momente vorhanden sind, den היתר auszusprechen. Für jedes Land müßte eine besondere Kommission in Tätigkeit treten, weil ja die Verhältnisse während des Krieges verschieden waren und weil z. B. die amtliehen Berichte der Regierungen nicht überall den gleichen Wert hatten. Man könnte sich aber vorstellen, daß eine Vereinbarung getroffen würde, wonach nur der היתר eines solchen בית דיןendgiltig wäre; daß aber, falls es eine Grundlage für einen היתר nicht gefunden hätte, dem Fragesteller freigestellt würde, an das בית דין eines anderen Landes zu appellieren. Ich verhehle mir nicht die Schwierigkeiten des ganzen Verfahrens. Aber hier handelt es sich um eine Sache, die an

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