Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 17 (1930)
- Issue
- Heft 3-4 (März 1930)
- Date
- 1930-03-01
- Page
- Seite 142 (sequence 48)
- Language
- German
- Belongs to
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142 Die Anfänge von Hirschei Löbels Berliner Rabbinat die volle gesetzlich vor geschriebene Ermahnung damals geschah, ist zu bezweifeln. Es war dem Ermessen der Gerichte überlassen, anstatt der großen Formel nur die vornehmsten in ihr enthaltenen Gründe wider den Meineid vorzuhalten. Aber selbst wenn diese Kürzung eintrat, mußte es für den Hofrat Brese beschämend und lächerlich sein, gelehrten Männern wie Hirschei Löbel und seinen Assessoren die Lehren des jüdischen Gesetzes über Schwur und Meineid auseinanderzusetzen. Immerhin war es Breses Sache, wie er sich damit abfand. Den Eid jedoch hatten die Vorgeladenen selber auszusprechen. Sie konnten sich davon nicht befreien, wie es in der Regel die Juden taten, die, selbst wenn sie im Recht waren, lieber auf Geld und Gut verzichteten, als daß sie Gott zum Zeugen anriefen. Wer waren die zum Schwur Gezwungenen? Der von der Judengemeinde gewählte und vom König mit gewissen Rechten sogar der Gerichtsbarkeit bestätigte Oberrabbiner, also ein Beamter, dazu ein Mann, wie den Behörden aus dem Gesuche der Berliner Judenschaft bekannt war, ״von großer Geschicklichkeit und Probite“, der in London, Halberstadt und Mannheim ״zum höchsten Contentement der hohen Landesherrschaften“ gleiche Äemter bekleidet hatte, eine Berühmtheit von universaler Geistesbildung, die der Residenzstadt zur Zierde gereichte. Und neben ihm vier geachtete Männer, gleichfalls Beamte, die wegen ihrer Fachgelehrsamkeit von der Gemeinde zu Assessoren berufen waren. Alle fünf von selbstverständlicher Moralität und Frömmigkeit. Diese anerkannten, geistlichen Führer der Judenschaft mußten ein jeder, um zu beschwören, ״daß ich in allen und jeden Fällen, wo es auf Bestimmung eines jüdischen Ritus in Ehe- und Erbfolge-Sachen ankommt, wann von denen Parthegen mein Gezeugnis erfordert wird, ich darüber ein glaubhaftes Attest auf diesen meinen geleisteten Eg dt und Pflicht ausstellen wolle“, die entsetzliche Eidesformel aussprechen, die nicht anders als eine Schande des freigeistigen Friedrich des Großen und seines Staates bezeichnet werden