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Jeschurun · 1930-03-01 · Heft 3-4 (März 1930) · p. Seite 141

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
17 (1930)
Issue
Heft 3-4 (März 1930)
Date
1930-03-01
Page
Seite 141 (sequence 47)
Language
German
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Die Anfänge von Hirschei Löbels Berliner Rabbinat 141 pflichtung wegen auszustellender Atteste über die ihnen in Ritual-, Ehe- und Erbschafft-Sachen von Parthegen vorzulegende Fragen“ erst am 30. September statt. Vor dem Hofrat Brese und in Gegenwart zweier jüdischen Zeugen37 wiederholten der Landrabbiner und die Assessoren den ihnen vorgelesene Eid ״praevia admonitione . . . und beg adhibirter Thora . . . actu corporali“, und der Hofrat stellte über das Geschehene ein kurzes Protokoll aus, das er mit dem Eidformular und der Bitte, die liquidierten Gebühren festzusetzen, noch an demselben Tage dem König, d. h. dem Kammergericht überreichte. Das klingt alles harmlos und war doch, was die Rabbiner betrifft, ein furchtbarer Vorgang. Nicht der sogenannte ״körperliche Akt“, der darin bestand, daß der Schwörende nach Reinigung der Hände die Schwurhand auf die aufgeschlagene Stelle Exodus XX, 7 eines Chomesch38 legte und den verlangten Eid leistete.39 Sondern die vorangegangene Admonition und die Worte des Eides. Die Ermahnung und Ver- Warnung vor Meineid erfolgte sonst durch den Rabbi oder einen seiner Assessoren, diesesmal durch den Photonotar selber. Man lese die im Druck fünf Foliospalten umfassende Ermahnung40 und man wird über das Mißtrauen empört sein, das man gegen die Juden hegte, und vor der Schlechtigkeit zurückschaudern, die man ihnen zutraute. Daß 37 Samuel Philip und Jacob Joseph. 38 Das Protokoll spricht von Tora. Ich halte es für ausgeschlossen, daß im vorliegenden Falle eine Torarolle nach dem Kammergericht gebracht wurde. 39 Bei einem Reinigungseid konnte der Richter sogar anordnen, daß der Schwörende, mit dem Totenhemde (Sargenes) wie am Versöhnungstage bekleidet, sich auf einen in die Synagoge gebrachten Sarg setzte und ״mit einem großen Schächtmesser in der Hand“ seinen Schwur leistete! 40 Circular vom 29. Mai 1760: Nov. corp. const. Pruss. Brand. 1756—60, Sp. 425—436 Nr. 15. Die Verwarnung ibid. Sp. 427—31, die Eidformel Sp. 432—34.

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