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Jeschurun · 1930-03-01 · Heft 3-4 (März 1930) · p. Seite 138

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
17 (1930)
Issue
Heft 3-4 (März 1930)
Date
1930-03-01
Page
Seite 138 (sequence 44)
Language
German
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138 Die Änfänge von Hirschei Löbels Berliner Rabbinat Judenschaft vom 28. März 1755 art. 9 heißt es24: ״Findet sich jemand beschweret, muß ihm der fernere Weg Rechtens und Provocation an die Königl. Collegien durch Bedrohung oder auf andere Art niemals abgeschnitten, sondern der Gerechtigkeit fregen Lauf gelassen und niemand mit ungebührliehen Kosten beschweret werden/‘ Selbst die Schiedsrichterliehe Entscheidung, die man dem jüdischen Gerichte ließ, war nur ״noch zur Zeit“, d. h. vorläufig eingeräumt, solange gewisse Prozesse nach jüdischem Recht entschieden wurden. Für diese war der bürgerliche Richter, wenn er angerufen wurde, infolge seiner Unkenntnis des jüdischen Rechts und der hebräischen Sprache auf das jüdische Gericht angewiesen. Es waren durch das letztere Auskünfte zu erteilen, Atteste vorzulegen, Uebersetzungen anzufertigen. Diese mußten auf Verlangen jedesmal durch Eid beglaubigt werden. In dieser Beziehung schuf der neue Rabbiner Hirschei Löbel Aenderung. Auf seine und der Assessoren Beschwerde genehmigte ein Kgl. Reskript25 an das Kammergericht ״daß in allen und jeden Fällen, wo es auf Bestimmung eines jüdischen Ritus in Ehe- und Erbfolgesachen ankommt, der Rabbi und Assessores mit der endlichen Vernehmung ad articulos verschonet werden, selbige jedoch über die ihnen vorgelegte Fragen der Parthegen ein glaubhaftes Attest zu ertheilen schuldig seyn und, damit die Wiederholung des Egdes in jedem einzelnen Falle vermieden werde, ein vor allemahl zu gewissenhaftigerer Ausfertigung dergleichen Zeugnisse in Egd und Pflicht durch Euch genommen werden sollen.“ 24 Heinemann, Sammlung der die religiöse u. bürgerl. Verfassung der Juden betr. Gesetze I, 367. 25 16. Äugust 1773: Nov. corpus const. Pruss. Brand. V, 1, Sp. 543—544 Nr. 42. 26 Gest. 10. Tischri 1778: Grabstein 62. Die Inschrift nennt ihn ראשון לדייני קהלתנו und אב״ד דק״ק האזינפוט ומדינת קוהרלגד . Äm 11. Teweth 1769 approbierte er in Berlin Mendelssohns Kommentar zu Koheleth (Berlin 1770), hatte aber noch seinen Wohnsitz in Kurland :החונה בק״ק שקוד האזפוט ומדנת קורלבד יצ*ו Rechtsgutachten von ihm finden sich in seiner Äusgabe der חידושים בסוגיות הרא״ש (Frank-

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