Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 17 (1930)
- Issue
- Heft 3-4 (März 1930)
- Date
- 1930-03-01
- Page
- Seite 137 (sequence 43)
- Language
- German
- Belongs to
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Die Anfänge von Hirschei Löbels Berliner Rabbinat 137 Ämtes halten, welchenfalls die Regierungen, Krieges- und Domainen- Cammem und Obrigkeiten jedes Orthes denselben beg seinem Amte zu schützen haben. Uhrkundlich etc. Geben Berlin den 2ten Martii 1773. v. Massow. Blumenthal. v. Dersehau. Bod. Schulenburg. Confirmation für den bisherigen Rabbi Hirschei Levin aus Glogau als Ober-Rabbi der sämbtlichen Judenschaf ft in denen Churmärkschen Landen und dem Herzogthum Hinter-Pommern. Die Praxis des Lebens zeigt ein anderes Bild als die Theorie einer solchen nach früheren Vorlagen sich richtenden Confirmation. So lange sich die jüdischen Parteien in ihren Streitigkeiten an den Rabbi wandten und sich dessen Richterspruch fügten, war alles in Ordnung.22 Wie aber, wenn sie mit der Entscheidung nicht einverstanden waren und sich an das bürgerliche Gericht wandten oder dies gleich von vornherein taten? Bereits am 7. April 1750, als noch die volle Gerichtsbarkeit David Frankels zu Recht bestand, wiesen die Äeltesten ohne Erfolg darauf hin,23 ״daß wenn ein Jude wieder den andern Juden einen Proceß vor dem Rabbi und drei Assessoren nebst noch einigen Aeltesten angebracht und nach denen mosaischen Gesetzen, worauf wir unsere gantze Religion gründen, decidiret werden, das ein Theil, so sich dadurch graviret zu segn eingebildet, sogleich an ein forum seculare appelliret, weil daselbst die mosaische Gesetze nicht pro norma decidendi recipiret sind. Ja, es haben sich auch wohl gar einige Ruchlose und Halsstarrige unter uns gefunden, welche nur, um dem Spruch nach denen mosaischen Gesetzen zu entgehen und des Rabbi und der Assessoren Deciso sich zu entziehen, sogleich ihre Klagen Jude contra Jude beg ein forum civile oder seculare angestellet haben.“ Und in der ״Instruktion“ für die Aeltesten und Vorsteher der Berliner 22 Äm 12. Mai 1775 wurde durch Circularverfügung von neuem eingeschärft, daß die Kriegs- und Domänenkammer auf Anzeige der Aeltesten die Geldbußen bis zu 5 Tlrn. eintreiben und an die Generalstrafkasse abliefern solle: Novum corpus const. Prussico-Brandenburgensium V, 2, Sp. 133—134. 23 Geiger, Gesch. d. Juden in Berlin II, 123—124.