Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 17 (1930)
- Issue
- Heft 3-4 (März 1930)
- Date
- 1930-03-01
- Page
- Seite 136 (sequence 42)
- Language
- German
- Belongs to
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136 Die Änfänge von Hirschei Löbels Berliner Rabbinat auch, wenn sie vermerken״ daß unter der Judenschafft etwas vorgehet, wobeg unser Interesse versiret, sie solches sowohl von selbst als auch auf Erfordern offenbaren sollen und müßen. Wenn aber die Geld-Strafe über fünf Thaler gehet, muß solches mit Vorwißen der Obrigkeit jedes Orts nach Maaßgebung des neuen General- Juden-Reglements § 31 geschehen, auch der Ober-Rabbi die Rechts- Sachen außer denen in obgedachtem §pho 31 enthaltenen Fällen, worin ihm eine Ärt von rechtlicher Cognition per modum arbitrij nachgegeben worden, an ihr ordentliches Justiz-Forum verweisen, auch in Sonderheit in Criminal-Sachen sich keiner Jurisdiction anmaßen. Wir verordnen auch zugleich hiermit, daß alle und jede in unsern hiesigen Residentzien und hiernächst in unserer Ält-, Mittel-j Ucker- und Neu-Mark, Priegnitz und dem Herzogthum Hinter-Pommern befindliche Juden-Gemeinen ihm Hirschei Levin für ihren Ober- Rabbi erkennen und sich gegen demselben nicht wiederspenstig erzeigen, ihm auch seine Gebühren erlegen und abstatten sollen. Dafern aber jemand von denen Juden, so von gedachtem Hirschei Levin in eine Geld-Straffe condemniret worden, welche, wie obgedacht, nicht über fünf Tal. beträget, sich wiederspenstig bezeigen und dieselbe nicht erlegen wolte, so hat obbenannter Ober-Rabbi solches unsern Regierungen, Obrigkeiten, Magisträten und Gerichten jedes Orths, wo der Delinquent befindlich, anzuzeigen, welchen wir hiermit allergnädigst befehlen, dem Ober-Rabbi wieder dergleichen ungehorsahme Juden hülfliche Hand zu bieten und den Delinquenten durch Nachgebung des hohen Banns und, wofern solcher nicht verfangen wolte, durch härtere Mittel dahin anzuhalten״ daß er die von dem Ober-Rabbi dictirte Straffe erlege, auch so lange derselbe im hohen Bann bleibet, für jeden Tag zwey Tal. Straffe, wovon 2/3tel der General-Straff-Casse und V3tel der jüdischen Ärmen-Casse zuflie- Ben soll, exequiret werden möge. Uebrigens soll er der Ober-Rabbi Hirschei Levin alle Fregheiten und Gerechtigkeiten, welche andern von uns vergleiteten Juden in ihren Schutz- und Geleits-Briefen verschrieben sind, ebenmäßig zu genießen haben. Dabeg aber soll er und die Seinigen sich alles verbothenen Kauffens und Verkauffens enthalten, auch sich nach Vorschrifft des neuen General-Juden-Reglements vom 17ten Äpril 1750 in allen Stücken ehrbar, fried- und geleitlich verhalten, die Landes- Onera gleich andern Unterthanen gebührend entrichten, von dem Leib-Zoll aber, welchen sonst alle durchreisende Juden erlegen müßen, befreget segn und sich überall in denen Schranken seines