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Jeschurun · 1930-03-01 · Heft 3-4 (März 1930) · p. Seite 135

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
17 (1930)
Issue
Heft 3-4 (März 1930)
Date
1930-03-01
Page
Seite 135 (sequence 41)
Language
German
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Die Änfänge von Hirschei Löbels Berliner Rabbinat 135 neralprivileg des Jahres 1750 ab. Wie bereits in der Bestätigung20 für David Frankel vom Jahre 1751 überließ man dem Rabbi bis zur Höhe von fünf Talern Buße nicht nur die Entscheidung und Bestrafung in Ceremonienprozessen, sondern auch in Streitigkeiten über Geld- und Schuldsachen,21 soweit sie die Juden untereinander betrafen. Wir Friderich von Gottes Gnaden König in Preußen etc. tot. tit. thun kund und fügen hiermit zu wißen, daß, da nach der von denen Aeltesten der hiesigen Judenschafft allerunterthänigst geschehenen Anzeige ihren jüdischen Ceremonien nach der bisherige Rabbi Hirschei Levin aus G log au sowohl von denenselben als der Judenschafft zu Frankfurth an der Oder wie auch von denen übrigen Churmärkschen und Pommerschen Juden-Gemeinen zu ihrem Ober- Rabbi erwählet worden und sie denselben in dieser Qualite zu confirmiren und zu bestättigen allerunterthänigst gebeten haben, wir diesem Gesuche in Gnaden deferiret und statt gegeben. Wir thun solches auch, ernennen, setzen und ordnen aus landesfürstlicher Macht und Hoheit hiermit und kraft dieses bemeldten Rabbi Hirschei Levin aus Glogau zum Ober-Rabbi der Judenschafft sowohl in hiesigen Residentzien als auch in unsern Churmärkschen Landen und dem Herzogthum Hinter-Pommern dergestalt und also, daß er nebst seiner Familie unter unserm Schutz, Schirm und Geleite in Berlin zu wohnen befugt, auch Ober-Rabbi von denen vorerwehnten Judenschafften seyn, wann einige Geld- und Schuld-Sachen,• auch Streitigkeiten zwischen denen Juden allein an besagten Orthen vorfallen oder auch andere, die jüdische Ceremonien, Ritus und Gebräuche betreffen, wenn Irrungen entstehen möchten, abzuthun und die Uebertreter in eine Geld-Buße bis fünf Thaler, davon uns dem Landes-Fürsten zwey Thaler und der dritte Theil denen Armen entrichtet werden muß, zu condemniren berechtiget seyn solle, und haben der Ober-Rabbi wie auch die Vorstehere der sämbtlichen Judenschaff bey Vermeidung ernstlicher Bestraffung sich vorzusehen, daß hierunter keine Unterschleiffe geschehen mögen, wie sie denn Sept. 1743 entrichten müssen. Für das ergänzende Oberrabbiner- Privileg hatte dieser am 3. Mai 1751 nur 21/2 Taler zu zahlen. 20 Mit dieser stimmt die Urkunde für Hirschei Löbel mut. mut. wörtlich überein. 21 Formelhaft aus den früheren Bestätigungsurkunden übernommen. Ueber die praktische Ausführung siehe weiter.

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