Mannheim
Compact Memory

Jeschurun · 1930-03-01 · Heft 3-4 (März 1930) · p. Seite 134

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
17 (1930)
Issue
Heft 3-4 (März 1930)
Date
1930-03-01
Page
Seite 134 (sequence 40)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
93% known words query
IRI
…/2292929-2293072-2293074--10974-2304274
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

134 Die Änfänge von Hirschei Löbels Berliner Rabbinat von dom Rabbi mit dem Banne dazu angehalten werden — für jeden Tag des Bannes waren zwei Taler Strafe zu zahlen — und die Behörden wurden angewiesen, den vom Rabbi Verurteilten zur Zahlung der von diesem diktierten Geldstrafe zu zwingen. Diese Gerichtsbarkeit des Rabbi war durch das General- Privileg vom 17. April 1750 art. 31 beseitigt worden. Bürgerliehe Rechtssachen hatte der Rabbi an die ordentlichen Ge- Tichte zu verweisen. ״In Sachen, da Juden mit Juden zu thun haben und die in ihre Ritus einschlagen, als die jüdischen Ehe- Pacta und deren Gültigkeit beg Concursen, Rechts-Cognition in Successions-Fällen, die bloß nach den mosaischen Gesetzen beg ihnen entschieden werden müssen, wie auch andere gerichtliche Handlungen wegen Testamenter, Inventarien, Be- Stellung der Vormünder“ durften der Rabbi und seine Ässessoren in ״einer Art von rechtlicher Cognition“ entscheiden, aber nur als Schiedsrichter per modum arbitrii. Wer mit der Ent- Scheidung nicht zufrieden war, konnte das Urteil des ordentliehen Richters in einfacher Klage anrufen. Rabbi und Assessoren haben für den Schaden zu haften, ״wenn sie beg Inventariis, Theilungen, Bestellung der Vormünder nicht legal verfahren“. Die einzige Selbständigkeit, die dem Rabbi verblieb, war zusammen mit den Aeltesten, wenn ״wegen der jüdischen Ceremonien und Kirchen-Gebräuche sonst in der Gemeine Streitigkeiten in der Synagoge vorfielen“, solche zu entscheiden und die Uebertreter mit kleinen Geldbußen zu belegen. Geldstrafen über fünf Taler, wie überhaupt der Bann durfte hierbei nur mit Genehmigung des Magistrats verhängt werden. Dementsprechend war die gerichtliche Tätigkeit des Rabbiners in der Bestätigungsurkunde für Hirschei Löbel begrenzt, die bald nach dem Gesuche der Gemeinde am 2. März 1773 erfolgte.19 Nur in einem Punkte wich die Behörde vom Ge- 19 Konzept im Geh. Staatsarchiv Dahlem a. a. O. Für die Ausfertigung zahlte Hirschei am 15. März zehn Taler an die Generalchargenkasse. Die gleiche Summe hatte auch Frankel am 30-

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.