Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 17 (1930)
- Issue
- Heft 3-4 (März 1930)
- Date
- 1930-03-01
- Page
- Seite 128 (sequence 34)
- Language
- German
- Belongs to
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128 Beiträge zum jüdischen Gesellschaftsrecht ״Bezahlte er (der Entleiher) die Hälfte, entlieh er zwei Kühe und bezahlte nur eine von ihnen, entlieh er von Gemeinschaftern und bezahlte einem von ihnen, entliehen Gemeinschafter und zahlte einer von ihnen, wie ist die Entscheidung?“ Durch diesen Fragenkomplex soll das Problem geklärt werden, ob eine Obligation mit deren Erfüllung Rechte zu Gunsten mehrerer Personen verbunden sind, als einheitliche oder als eine aus Teilverpflichtungen zusammengesetzte aufzufassen ist, bei der also Teilerfüllung auch Teilrechte auslöst. Sollte jedoch das letztere abgelehnt werden, so könnte durch Teilerfüllung vielleicht dann Teilrecht erworben werden, wenn von zwei zu erstattenden Kühen nur eine ersetzt wurde, da doch hier wirtschaftliche Trennung der Leistung schon vorliegt. Schließlich folgt die — für unsere Untersuchung wichtigste — Frage, ob ein Anspruch auf die Hälfte des Strafgeldes entsteht, wenn Leute den Gegenstand gemeinsam entliehen haben oder er mehreren Besitzern gehört und der Verlust einem von ihnen ersetzt worden war.413 Unwahrscheinlich freilich ist, daß durch diese Frage untersucht werden soll, ob die Forderung bzw. Schuld zweier Gemeinschafter eine korreable Verbindlichkeit ist, weil der babylonische Talmud auf den mitgeteilten Fragenkomplex keine Antwort gibt, der jerusalemitische Talmud jedoch wie oben (zu Änm. 220 fg.) gezeigt, die Korrealobligation ausdrücklich ablehnt; eine Divergenz aber zwischen beiden Talmuden anzunehmen, liegt kein Anlaß vor.414 Vielmehr soll aufgeklärt werden, ob Gesellschafter absolut proratorische oder bedingt proratorische Gläubiger bzw. Schuldner sind.415 Im ersten Falle 413 Die logische Reihenfolge der Fragen ist: a) Ein Verpflichteter aus einer ungeteilten Schuld; b) Ein Verpflichteter aus einer teilbaren Schuld; c) Zwei Berechtigte aus einer Forderung; d) Zwei Verpflichtete aus einer Schuld. 414 Siehe hierzu R. Äscher BM. III, 3; vgl. auch Sefer haTerumot XLIV, 1, 2. 415 Eine dem römischen Juristen unmögliche Vorstellung; er hätte die vorliegende Obligation vielmehr als eine akzessorische, nicht jedoch korreale angesehen.