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Jeschurun · 1930-03-01 · Heft 3-4 (März 1930) · p. Seite 127

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
17 (1930)
Issue
Heft 3-4 (März 1930)
Date
1930-03-01
Page
Seite 127 (sequence 33)
Language
German
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Beiträge zum jüdischen Gesellschaftsrecht 127 daß jedem Teilhaber entsprechend der vollen Höhe des Ge-׳ schäftskapitals ausgezahlt werden muß? Wenn Raw Nachman zuerst angenommen hatte, daß eine Teilung der Strafsumme nicht möglich sei (wohl deshalb, weil dann auch die Teilung des Deliktgegenstandes erforderlich ist, was er zuerst für unangebracht hielt), hat er schließlich doch dieser Teilung zu gestimmt. Äus diesem Zitat folgt zweierlei: Zunächst, daß ein Gesellschaftsgegenstand als teilbar angesehen wird (״fünf halbe Rinder“), sodann daß eine Aussage, die gegenüber dem einen Teilhaber geschehen ist, nicht auch für den anderen gilt. Äus diesen beiden Schlußfolgerungen ist aber klar erwiesen, daß der Talmud reale Sachteilung für die Gesellschaft annehmen muß. Im Zusammenhang mit der Behandlung der Frage nach der juristischen Konstruktion der Berechtigung der Gesellschafter soll — obwohl es nicht eigentlich in den Rahmen dieser Untersuchung fällt — die Natur einer gemeinsam eingegangenen Obligation (also auch der der Gesellschafter) festgestellt werden. Bevor wir die hierfür heranzuziehende Talmudstelle mitteilen, sollen einige einführende Bemerkungen vorangeschickt werden: Nach der Bestimmung der Thora (Exod. XXII, 13) zahlt ein Dieb von Vieh als Strafgeld ein Mehrfaches des Wertes des gestohlenen Gutes. Ferner hat ein Entleiher dem Eigentümer für omnis casus, also auch für den Tod des Tieres infolge der Arbeit, einzustehen;410 dafür gehen auf den Entleiher, der bei Abhandenkommen oder Untergang einer Sache die Ersatzsumme geleistet hat, alle Rechte des Eigentümers, mithin auch sein Anspruch auf Strafgelder als stellvertretendes commodum über.411 Die einschlägige Gemara412 stellt nun eine Anzahl Fragen: 410 Mischna BM. VII, 8 u. a. 411 Ebenda III, 1. 412 BM. 34b: שלם מחצה מאי שאל שתי פרדת ושלם אחת מהן מאי שאל מן השותפין ושלם לאחד מהן מאי שותפין ששאלו ושלם אחד מהן מאי•

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