Mannheim
Compact Memory

Jeschurun · 1930-03-01 · Heft 3-4 (März 1930) · p. Seite 125

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
17 (1930)
Issue
Heft 3-4 (März 1930)
Date
1930-03-01
Page
Seite 125 (sequence 31)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
93% known words query
IRI
…/2292929-2293072-2293074--10965-2304265
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Beiträge zum jüdischen Gesellschaftsrecht 125 nämlich jeder geometrische Punkt (gedachterweise) in so viele Teile, als Eigentümer an ihm partizipieren; ,,an jeder einzelnen Elle hat jeder Gesellschafter Anteil“, wie Talmud Jeruschalmi406 das Rechtsverhältnis umschreibt. An jedem dieser Punkte haftet zweifaches Recht: Ein Eigentumsanspruch zu Gunsten des Eigentümers und ein Realrecht zu Ungunsten des Miteigentümers (bzw. eine Reallast zu Gunsten des anderen). Durch dieses Recht werden die auseinander strebenden einzelnen Teile zu einer den Zweck ermöglichenden Benutzung zusammengefaßt, und da sie unmöglich in der jeweils einen Hälfte eines geometrischen Punktes bestehen kann, wird sich die Nutzung stets auf eine zusammenhängende Flache, normal die Hälfte des Ganzen, erstrecken.407 Dieselbe juristische Konstruktion der realen Sachteilung, die wir bisher für das Eigentum, als die dingliche Seite der Gesellschaft erbracht haben, muß aber seine Anwendung auf das obligatorische Verhältnis finden; denn, wie bereits in § 6 zu Änm. 220 ausgeführt wurde, können die Gesellschafter wegen einer von der Gesellschaft eingegangenen Verbindlichkeit nur sekundär als Bürgen für den Gesamtbetrag, primär hingegen nur nach ihren Kopfteilen belangt werden. Wäre 406 Nedarim v, 1 (S. 111, 39 a): כל טפח וטפח של שותפין הוא 407 Kezot haChoschen ChM. 260, 1 zieht zur Klärung des Problems Jer. BM. X, 6 (S. IV, 12 c) heran. Dort wird ein Streit über den Fall berichtet, daß sich in einer Niesche einer zwei Nachbarn gehörenden Mauer ein Gegenstand findet. Nach einer Ansicht nun kann ihn der findende Miteigentümer nur dann behalten, wenn er in dem seinem Felde zugewandten Teil liegt, da ׳מחצה לזה ומחצה לזה jedem nur die Hälfte zusteht, nach der anderen ist dies belanglos, da ׳כולו לזה וכולו לזה jedem das Ganze zusteht. Kez. haCh. sieht nun hierin einen Streit über die Frage nach der Natur des Miteigentums♦ Indes handelt es sich hier, was durch verschiedene Argumente, die anzuführen zu weit führte, gestützt werden kann, um die Beurteilung einer Tatfrage, ob nämlich die Nieschen im vorliegenden Falle von jedem Miteigentümer nur teilweise oder ganz benutzt werden, wie schon Pene Mosche in seinem Kommentar z. St. erklärt. Auch M. A. Amiel, Darke Mosche (Antwerpen 1925) S. 22 ff. zieht diesen Fall heran.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.