Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 17 (1930)
- Issue
- Heft 3-4 (März 1930)
- Date
- 1930-03-01
- Page
- Seite 124 (sequence 30)
- Language
- German
- Belongs to
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124 Beiträge zum jüdischen Gesellschaftsrecht Bodens nicht hindern kann, obgleich er ihn nicht besitzt Diesen Teil seines Eigentums, die Ausübung des Realrechtes, kann der eine Teilhaber dem anderen verbieten. Durch dieses Verbot aber wird auch der andere Teil, das ״leibliche“ Eigentum, bedeutungslos, da er seiner negativen Funktion, des Rechtes der Verhinderung einer unrechtmäßigen Ausübung des Eigentumsrechtes seitens des anderen (des jus prohibendi), beraubt ist. Somit ist der bezweckte Erfolg, dem anderen eine Nutzung dieses Grundstücks zu verbieten, erreicht.404 Unsere Ausführungen zeigen, daß der Talmud konstruktiv eine reale Sachteilung annimmt.405 Das Grundstück wird (in der Vorstellung) in eine Fülle von einzelnen Teilen zerlegt, 404 Äuerbach, Das jüdische Obligationenrecht, S. 533 ff findet in vollem Gegensatz zu Obenstehendem in der Erklärung des R. Nissim die Konstruktion der Gesamthand ausgesprochen. A.’s Beweise würden aber, selbst wenn sie richtig wären, höchstens erweisen, daß die Rechtsschicksale der Anteile der Gemeinschafter als die einer Person zusammengefaßt werden. Wenn es nun auch nicht möglich ist, an dieser Stelle auf alle Schlußfolgerungen A.’s einzugehen, so sollen doch einige Hinweise gegeben werden. Zu der S. 534 behandelten Mischna BK. V, 6 wird im Talmud erklärt,, daß die Befreiung des ersten von der Zahlung nur dann erfolgt, wenn jener den Schöpfeimer dem zweiten übergeben hat, sonst aber sind beide verpflichtet. Auch dem aus der BK. 53 a zitierten Baraita gezogenen Schlüsse können wir nicht beipflichten. Nur darum sind beide schuldig, weil jeder einzelne den Unfall verschuldet hat. (Das Zitat aus RASCHBÄ habe ich an der angegebenen Stelle nicht gefunden.) Ganz irrig ist die Heranziehung des Sifra durch A. (S. 536). ״Kulo“ bezieht sich nicht auf den Dieb (,*Der ganze Dieb“), sondern ist Objekt und sagt von den Gesellschaftern aus, daß nicht jeder ,,alles“ getan hat. (Gegen andere Beweise Auerbach’s haben wir uns schon früher, oft ohne ihn zu nennen, gewandt.) 405 Diese Auffassung, die freilich der des modernen Rechts nicht entspricht, findet sich noch in zahlreichen Gesetzbüchern des 18. und 19. Jahrhunderts, so in den bayerischen Statuarrechten (vgl. Roth,: Bayrisches Zivilrecht § 120 Nr. 22 II S. 55), im Lübischen Recht III, 12 Art. 4 (Mevius, jus Lubicense ed. 1744 S. 638), im Preußischen Landrecht I, 8, 135 und im österreichischen bürgerlichen Gesetzbuch § 855.