Mannheim
Compact Memory

Jeschurun · 1930-03-01 · Heft 3-4 (März 1930) · p. Seite 123

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
17 (1930)
Issue
Heft 3-4 (März 1930)
Date
1930-03-01
Page
Seite 123 (sequence 29)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
91% known words query
IRI
…/2292929-2293072-2293074--10963-2304263
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Beiträge zum jüdischen Gesellschaftsrecht 123 Stückes (weniger als vier Ellen) seine gleichzeitige Benutzung durch mehrere Berechtigte, so wird als Absicht der Vertragschließenden unterstellt, daß einem jeden, solange er das Grundstück benutzt, das gesamte Eigentum an ihm zustehen solle. Deshalb kann auch kein Gemeinschafter den anderen an der Benutzung des ganzen Grundstückes hindern. Infolge des ״Berera“-Prinzips aber wird die Benutzungszeit jedes ein׳- zelnen rückwirkend als bereits im Vertrage vereinbart angesehen. Eine solche Absicht der Kontrahenten ist jedoch dann nicht anzunehmen, wenn das Grundstück teilbar ist, da dann seine gleichzeitige Benutzung durch alle Gemeinschafter möglieh wäre, was natürlich vorteilhafter ist. Nun ist aber das Hauptmerkmal des Eigentums das Recht zur Nutzung einer Sache; deshalb steht auch der Eigentumsanspruch den Gesellschaftern, entsprechend ihren Benutzungszeiten abwechselnd, zu, und das Recht der Nutzung kann einem anderen nur dann entzogen werden, wenn die Sache selbst im Eigentum des Verbietenden steht. Daraus folgt, daß das in der Mischna erwähnte Gelübde eines Gesellschafters nach der Auffassung des R. Elieser bezüglich eines unteilbaren Grund- Stückes für den anderen ohne Bedeutung ist.402 Wie aber erklärt sich der Standpunkt der Rabbanen? Ablehnung des ״Berera“-Prinzips ermöglicht doch nicht, daß der eine dem anderen die Benutzung des Grundstückes verbieten darf! Jeder betritt doch sein Eigentum! Auf diese Frage antwortet R. Nissim (in seinem Kommentar):403 Jeder Teilhaber hat an dem Grundstück ein doppeltes Eigentum, sein ״leibliches“, d. h. seinen eigenen Anteil, daneben aber noch ein Realrecht auf den Anteil des anderen, dergestalt, daß der andere ihn an der Nutzung des Grund und 402 Die Halacha richtet sich nach R. Elieser, obgleich sonst das ״Berera “-Prinzip für Thorafälle abgelehnt wird. In unserem Falle aber ist die ״Berera“ eine ״unechte“, vgl. R. Nissim z. St. 403 בל חד מהנך שותפין יש לו לעולם בחצר זה קנין הגוף דהיינו חלקו וקנין שעבוד בחלקו של חבית שאין הלה יכול לעכב עליו מן הדין אף על גב דלא קבי ליה גופא•

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.