Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 17 (1930)
- Issue
- Heft 3-4 (März 1930)
- Date
- 1930-03-01
- Page
- Seite 121 (sequence 27)
- Language
- German
- Belongs to
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Beiträge zum jüdischen Gesellschaftsrecht 121 gelegten Erbmasse vorgenommenen Geschäften als lebend gilt.391/392 (Hiermit steht im Einklang, daß jeder Erbe seinen Anteil gleich einem Gesellschafter veräußern kann,393 was nicht der Fall sein könnte, wenn die Erbengemeinschaft eine Gesamthand darstellte.) Da somit die s. eine Gesamthand nicht sein kann, so muß sie eine Bruchteilsgemeinschaft sein.394 Daher bleibt die Frage zu beantworten, ob für sie Teilung der Sache oder Teilung des Rechts an ihr anzunehmen ist. Durch Heranziehung einer Talmudstelle läßt sich nachweisen, daß die Vorstellung des jüdischen Rechts der ersten entspricht:395 ״Wenn Gemeinschafter den Genuß irgend eines Rechtsvcrteils einander durch Gelübde verboten haben,396 so ist ihnen untersagt, ihren gemeinsamen Hof zu betreten. R. Elieser b. Jakob sagt: Der eine betritt sein Eigentum und der andere das seine . . .“ 397/39s 391ממוןהאבבחזקתועומדוהריזהכאלושוקלע״יבגיו Das Vermögen des Vaters existiert in seiner Rechtsnatur unverändert fort; der Vater erwirbt also gleichsam durch seine Söhne, so Pene Mosche zu Jer. Schekalim I, 4 (S. II, 46 b). 392 Da nämlich der Talmud Universalnachfolge annimmt, so repräsentieren die Erben gewissermaßen den Erblasser. 393 Maim. Hilchot Schechenim I, i. 394 Der Begriff einer juristischen Person ist jüdischem Recht fremd. Zwar hat sie Ämiel, Darke Mosche II (Antwerpen 1925) S. 14 ff. und ebenso Unna, Jeschurun ed. Wohlgemuth (Berlin 1926) XIII S. 408 ff. zu erweisen gesucht; aber sicher hat Klein (ebenda S. 546 ff.) mit seiner Entgegnung recht. Vgl. auch M. I. E. Rabinowitz, Tomer Debora (Riga 1929) S. 295 fg. Da unsere Abhandlung sich jedoch nur mit dem Recht der ,^bürgerlichen“ Gesellschaft befaßt, scheidet die ganze Frage für uns aus. 395 Nedarim Mischna v, 1: השותפין שנדרו הבאה זה מזה אסורין ליכגס לחצר רבי אליעזר בן יעקב אומר זה נכנס לתוך שלו וזד. נכנס לתוך שלו••• 396 In der Weise, daß jeder die Nutznießung aus dem eigenen Vermögen dem anderen verbietet. 397 Weshalb keiner dem anderen das Betreten von dessen Eigentum verwehren kann. 393 Vgl. auch JD. 226 (ChM. 180).