Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 17 (1930)
- Issue
- Heft 3-4 (März 1930)
- Date
- 1930-03-01
- Page
- Seite 120 (sequence 26)
- Language
- German
- Belongs to
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120 Beiträge zum jüdischen Gesellschaftsrecht ,,Die Rabbanen lehrten: Im Schriftvers heißt es:389 (״Jeden ersten Wurf des Viehes,) der dir zuteil wird, (soweit es Männchen sind, solltst du Gott weihen.) ״Dir“ und nicht der s.390 Da man meinen könnte, dies gelte auch für den Fall, daß etwas aus der Erbmasse erworben wurde, heißt es im Schriftvers: (der dir) zuteil (wurde) . . .“ Dies besagt: Da die Vorschrift des Schriftverses ״Dir“, also einer Einzelperson gilt, so kann sie auf eine s., die aus einer Mehrzahl von Personen besteht, keine Anwendung finden. Eine Ausnahme jedoch bildet die Erbengemeinschaft, obwohl auch sie aus einer Anzahl Personen besteht. Weil nämlich der Schriftvers das zum Verständnis des Satzes nicht unbedingt erforderliche Wort ״zuteil“ enthält, wurde es offenbar gewählt, um die für die Einzelperson ausgesprochene Vorschrift auszudehnen, und zwar auf den ihr ähnlichsten Fall, den die Rabbanan eben in der Erbengemeinschaft sahen. Für Gesellschafter aber lehnt der Talmud, obgleich er eine Erbengemeinschaft als Einzelperson betrachtet, diese Rechtsform ab, vielmehr erfolgt die Geschäftsführung der s. auch konstruktiv durch die einzelnen Gesellschafter, und die s. wird ohne Zweifel als Personen Vielheit angesehen. Wollte man jedoch nunmehr die Erbengemeinschaft — in Anwendung einer modernen Terminologie — als Gesamthand ansehen, wonach also eine Mehrheit von Personen in der Vorstellung zu einer Person zusammengefaßt wird, so wäre dies nicht möglich, weil eine solche Fiktion der Anschauungsweise des jüdischen Rechts fremd ist. Vielmehr ist die Vorstellung, nach der nur eine Person als tätig angesehen wird, dahin zu verstehen, daß der Erblasser, der naturgemäß eine einzelne Person ist, bei den mit der ungeteilten oder nach Teilung wieder zusammen- 389 Exodus XIII, 12 (so das richtige Zitat nach Bemerkung Samuel Straschuns in seinem Kommentar z. St.). 390 Freilich finden sich im Talmud auch Stellen, in denen das Wort ״Dir“ wohl auf die s. angewandt wird, z. B. Chulin 135 a betr. Deut. XV, 19; die Gründe ergeben sich aus dem Zusammenhänge.