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Jeschurun · 1930-03-01 · Heft 3-4 (März 1930) · p. Seite 119

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
17 (1930)
Issue
Heft 3-4 (März 1930)
Date
1930-03-01
Page
Seite 119 (sequence 25)
Language
German
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Beiträge zum jüdischen Gesellschaftsrecht 119 Alle diejenigen, die ein Wiederaufblühen des j ü - dischen Volkes wünschen, werden sich mit dieser Forderung befreunden müssen. Auf eine Säkularisation des jüdischen Volkes hinzuarbeiten, ist ein Frevel an der Wurzel der jüdischen Nation. Ihre politische Wiedergeburt muß und kann nur mit ihrer religiösen Wiedergeburt identisch sein. Jeder einzelne Jude aber muß den tiefen Ernst der Situation erfassen. Jede Familie ist dazu berufen, an der jüdischen ״Renaissance“, an der Wiederkehr der jüdischen Fruchtbarkeit, mitzuwirken. Beiträge zum jüdischen Gesellschaftsrecht. Von Dr. E. E• Hildesheimer (Schluß.) §9. Die juristische Konstruktion. Theoretisch auffällig muß es erscheinen, daß verschiedene Personen, wie solche, die sich zu einer Gesellschaft zusammengeschlossen haben, an demselben Gegenstände gleiche Rechte und Pflichten haben können, da es im Wesen des Eigentums als eines ausschließenden Rechtes liegt, daß darüber nur der Berechtigte verfügen kann. Auch die Auffassung des corpus juris über dieses Problem wurde in neuerer Zeit außerordentlich viel behandelt, woraus seine Schwierigkeit und zugleich seine Wichtigkeit erhellt. Zur Klärung der Rechtsnatur der Gesellschaft im jüdischen Recht geben Talmud und nachtalmudische Literatur keine ausdrücklichen Hinweise. Dagegen erteilen einige über Gemeinschaft handelnde Stellen Auskunft, die darum herangezogen werden können, weil beide Institute (wie oben § 1 zu Anm. 3 gezeigt) konstruktiv gleich gelagert sind. Ob die Gesellschafter vom Talmud als eine (fingierte) Einzelperson oder als Summe von Personen anzusehen sind, kann aus nachstehender Baraita gefolgert werden:388 388 Bechorot 56 b: תנו רבנן יהיה לך דלא של שותפות יכול אפילו קבו בתפיסת הבית תלמוד לומר יהיה*

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