Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 17 (1930)
- Issue
- Heft 1-2 (Januar 1930)
- Date
- 1930-01-01
- Page
- Seite 67 (sequence 69)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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Beiträge zum jüdischen Gesellschaftsrecht 67 Eine wahrhafte Permutation der Eidesarten, und wir verstehen des Maimonides Warnung: ,,Sei vorsichtig in der Rechtsprechung; denn es irrten hierbei schon bedeutende Richter/‘384 Daraus, daß der Gesellschaftseid kein Forderungs-, sondern Reinigungseid ist, ergibt sich folgende wichtige Konsequenz: Führt ein Gesellschafter die Geschäfte der Gesellschaft und erleidet sie hierbei ein Defizit, so kann der Geschäftsführer, obgleich er den Eid der Gesellschafter geleistet hat, von dem anderen keine Beteiligung am Defizit verlangen; sonst hätte er sich durch seinen Eid Geldvorteile verschafft, was nicht angängig ist. Behauptet er jedoch, der andere wisse um den ungünstigen Geschäftsabschluß, so zwingt er seinerseits den anderen, falls dieser widerspricht,t entweder zum Hesses-Eid, wenn nämlich jener in diesem Geschäft garnicht tätig war, oder zum Gesellschaftseid, wenn jener hierbei tätig war. Leistet er ihn nicht oder stimmt er gar der klägerischen Behauptung zu, so hat er sich an dem Verlust zu beteiligen, da dann seine Leistung nicht eine Folge des Schwures des andern ist.385 Behauptet der geschäftsführende Gesellschafter, einen Teil des Gesellschaftsvermögens schulde er einem Dritten für eine Schuld der Gesellschaft, so wird ihm dies nach Ablegung eines Schwures geglaubt, sobald er Vermögen in Höhe der Forderung besitzt.386 Im anderen Falle ist der geschäftsführende Gesellschafter und der Dritte einer betrügerischen Manipulation387 zu Lasten des anderen Gesellschafters verdächtig, und der letztere ist von der Zahlungspflicht befreit. Macht jedoch der klagende Gesellschafter die Mitwisserschaft des anderen von der Schuld geltend, so kann er ihn zur Ableistung eines Hesses-Eides zwingen. — Maimonides und Josef Karo behandein noch einzelne weitere Einzelheiten, auf die hiermit verwiesen sei. 384 Maim. X, 5. 385 Rechtsprechung der Gaonen nach Maim. 1. c. Maim. X, 5; ChM. 93, 13. 386 Maim. X, 6; ChM. 93, 13. Der Dritte kann daher die Forderung, ohne einen Schwur ablegen zu müssen, einziehen, so R. Scherira: SZ. IV, 8, 8 (S. 95 b); Resp. eines ungenannten Gaon: Gkz. Nr. 57. 387 Die Bezeichnung im Original ist Kenunia ( קנוניא ). Dies entspricht nach richtiger Erklärung dem gr. koivooviu d. h. Gemeinschaft, wird jedoch vom Talmud in der Bedeutung: Gemeinschaftliches Handeln, und zwar in betrügerischer Absicht entlehnt.