Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 17 (1930)
- Issue
- Heft 1-2 (Januar 1930)
- Date
- 1930-01-01
- Page
- Seite 66 (sequence 68)
- Language
- German
- Belongs to
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66 Beiträge zum jüdischen Gesellschaftsrecht Ist der andere jedoch deshalb zur Eidesleistung )nicht fähig, weil er ,,taubstumm, geisteskrank oder minderjährig“ ist, so wird der Kläger zum Leistungseid nicht zugelassen, und der Rechtsstreit ruht.379 Durch vorstehende Ausführungen sind die grundlegenden Be-׳ Stimmungen für den Eid der Gesellschafter umschrieben worden. Ihnen sollen einige Einzelbestimmungen hinzugefügt werden, die die besondere Struktur dieses Rechtsgebildes schärfer beleuchten. Behauptet der Kläger Fortbestehen der Gesellschaft und fordert eine genau umgrenzte Summe, während der Beklagte die Klagtatsache ableugnet oder ihr eine Einrede entgegenstellt, so hat er Hesses׳־Eid darüber abzulegen, daß er nichts zurückbehalten, ׳und durch ,,Gilgul“, daß er niemals etwas unterschlagen hat.380 Bestreitet der Beklagte zunächst das Bestehen einer Gesellschaft und macht später, der Unwahrheit überführt, die Behauptung geltend, daß Teilung stattgefunden habe, so findet er keinen Glauben, da er bereits einer falschen Aussage überführt worden ist; demgemäß hat er den Gesellschaftseid zu leisten.381 In diesen beiden Fällen ist also nur e i n Eid möglich.382 Ein Wahlrecht zwischen beiden Eidesarten hat der Kläger in folgenden Fällen. Er behauptet das Vorhandensein einer bestimmten Bedingung im Gesellschaftsvertrag, der andere aber leugnet sie ab, oder sie widersprechen sich bezüglich der Höhe des Gesellschaftskapitals, so besteht Konkurrenz zwischen dem Gesellschafts- und Hesses-Eid. Der Kläger kann den anderen Teil nach seiner Wahl entweder dessen Klagleugnung beschwören lassen, ihm also den Hesses-Eid auferlegen, oder er läßt ihn schwören, daß er keine Unterschlagung begangen hätte, in welchem Falle der einem Thoraeid ähnliche (vgl. Anm. 345) Gesellschaftseid eintritt, und durch ,,Gilgul“ die Eidesleistung über die Streitpunkte auferlegt wird.383 379 R. Hai: GH. Nr. 56 (S. 26). 380 Mahn. X, 3; ChM. 93, 10. :\s1 Maim. X, 4; ChM. 93, 11. So entschied schon die Rechtsprechung der Gaonen nach Migdal Os z. St. 382 Obwohl er verher sichtlich die Unwahrheit gesagt hat, schenkt man ihm dennoch Glauben, weil er seine vorherige Aussage nur deshalb gemacht hat, um Ableistung eines Eides zu vermeiden; deshalb ist er jedoch nicht verdächtig, auch dort, wo es sich um eine Geldforderung handelt, falsch zu schwören. 383 Maim. X, 1; ChM. 93, 12.