Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 17 (1930)
- Issue
- Heft 1-2 (Januar 1930)
- Date
- 1930-01-01
- Page
- Seite 65 (sequence 67)
- Language
- German
- Belongs to
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Beiträge zum jüdischen Gesellschaftsrecht 65 selbstverständlich auch bei einer bestehenden Gesellschaft An- Wendung findet, bietet den Vorteil, daß auch für ein Objekt von geringem Werte ein Schwur herbeigeführt werden kann. Die bisherigen Ausführungen beschäftigten sich mit den Besonderheiten des ,,Gesellschaftseides“. Mit ihm stehen häufig die anderen Eidesarten in Konkurrenz, insbesondere, wenn er einen bestimmten Anspruch erhebt, der Thoraeid. Die prak־־ tische Bedeutung liegt darin, daß er so die Möglichkeit hat, auch nach der Auflösung der Gesellschaft einen Eid zu verlangen. — War auf das Recht, den Gesellschaftseid zu verlangen, bei dem Vertragsschlusse oder der Liquidation ausdrücklich verzichtet worden, so entfällt auch die Möglichkeit des Thora-, Hesses-, Gilgul-Eides.374/373 Weiterhin steht ihm das Recht zu, den anderen mit einem Eventualbann zu belegen, der wirksam wird, falls sich die Bestreitung des anderen als unwahr heraussteilen sollte; eine nachtalmudische, von den Gaonen eingeführte Einrichtung.376 Dieses Mittels wird er sich insbesondere dann bedienen, wenn er erst nach Auflösung der Gesellschaft Forderungen erhebt,377 oder wenn der Sozius wegen Verdachts des Meineids zum Schwur nicht zugelassen wird.378 Macht er eine bestimmte Forderung geltend, so beschwört der Kläger die Richtigkeit seiner Forderungen und erhält sie zugesprochen (also liegt Leistungseid vor). 374 Itur, Schituf S. 22 c; ChM. 93, 7. 375 Die Pflicht zur Äblegung eines Schwures wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß sie einander gewissenhafte Geschäftsführung durch Handschlag zugesagt haben; Resp. des RMR. ed. Prag Nr. 606 (S. 62 c), ed. Cremona Nr. 171 (S. 56 a)* ed. Lemberg Nr. 379 (S. 34 a). 376 Nach Ängabe des R. Nissim zu RIF Scheb. VII, col. 1182; R. Hai: SZ. IV, 4, 83 (S. 70b); RIF: GH. Nr. 486 (S. 245), seine Sammlung Nr. 98 (S. 15 a); Maim. IX, 9; ChM. 93, 6. 377 Maim. und ChM. 1. c. 378 R. Hilai: SZ. IV, 8, 16 (S. 98a). REMÄ in Darke Mosche ChM. 93, 2. 5