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Jeschurun · 1930-01-01 · Heft 1-2 (Januar 1930) · p. Seite 64

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Journal
Jeschurun
Volume
17 (1930)
Issue
Heft 1-2 (Januar 1930)
Date
1930-01-01
Page
Seite 64 (sequence 66)
Language
German
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64 Beiträge zum jüdischen Gesellschaftsrecht Der Schwur kann nur solange verlangt werden, als die Gesellschaft besteht. Ist aber die Liquidation erfolgt, so entfällt auch die Verpflichtung zum Schwure,371״■/״ war sie jedoch unvollkommen, weil bei ihr irgend ein Anspruch unberücksichtigt geblieben war, so bleibt der Eid weiter zulässig.371 War jedoch im Vertrage oder bei der Liquidation ausdrücklich bestimmt worden, daß auch nachträglich Eide geleistet werden sollen, so müssen sie erfolgen, aber aus einem Stillschweigen hierüber kann dies nicht gefolgert werden, da man niemandem zumuten kann, wegen einer unbewiesenen Forderung bei einem bereits aufgelösten Rechtsverhältnisse zu schwören.372 In einem Falle freilich kann der verklagte Gesellschafter auch nach der Liquidation — allerdings nur einer vorbehaltslosen — zu einem nachträglichen Schwur veranlaßt werden. Wenn er nämlich aus einem anderen Tatbestände ohnehin schwören muß, so wird ihm der Eid durch Gilgul auch für alles andere auferlegt.373 Denn ein Gesellschafter kann doch nicht schlechter gestellt sein als ein sonstiger Kläger, bei dem diese Schwurart zulässig ist. Die Eidespflicht auf Grund des Gilgul-Eides, die gesehen wurde, dies jedoch bezüglich der Schwurpflicht oft nicht der Fall sei; so die Änsicht des R. Hai sowie anderer Gaonim nach R. Äscher: Scheb. VII, 3; Maim. IX, 4; ChM. 93, 2. Gegen R. Äscher 1. c. Vgl. auch Äruch haSchulchan ChM. 296, 1. 3«9 Mischna Scheb. VII, 8. Maim. IX, 7; ChM. 93, 6. 370 Sollte der Kläger Vorbringen, daß bei dieser Teilung vereinbart worden sei, ein bestimmtes Objekt durch Schwur zu regeln; so nützt ihm dies nichts, sobald der Beklagte einwendet, daß dieses Objekt nicht zur Gesellschaftsmasse gehöre. In diesem Falle ist auch Hesses-Eid ausgeschlossen, weil dieser nur Geldwerte״ aber nicht einen Eid, nämlich den, daß der Kläger nichts veruntreut habe, zum Gegenstände haben kann. R. Hai:תשובות הגאונים ed. Ässaf I (Jerusalern 1927) Nr. 80 (S. 83). Maim. X, 2; ChM. 95y 9. 371 R. Hai: SZ. IV, 8, 7 (S. 95a); RIF: Seine Sammlung Nr. 77 (S. 12 a). 372 Äuch nicht als Hesses- oder Gilgul-Eid, Maim. IX, 9; ChM. 93, 9. 373 Mischna Scheb. vn, 8:נתגלגלה לו שבועה ממקום אהר מגלגלין לו את הכל• Maim. IX, 7; ChM. 93, 6.

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