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Jeschurun · 1930-01-01 · Heft 1-2 (Januar 1930) · p. Seite 63

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Journal
Jeschurun
Volume
17 (1930)
Issue
Heft 1-2 (Januar 1930)
Date
1930-01-01
Page
Seite 63 (sequence 65)
Language
German
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Beiträge zum jüdischen Gesellschaftsrecht 63 Erkläre (den Ausspruch des Raw Nachman) dahin, daß die Forderungssumme zwei Silberlinge beträgt/‘354 Die Forderung in Höhe von zwei Silberlingen kann sowohl in Bezug auf das Kapital, wie auch auf den aus ihm gezogenen Profit geltend gemacht werden/55/305 Kann der klagende Gesellschafter eine Urkunde oder Zeugen307 dafür, daß der Beklagte Gesellschafter ist, nicht beibringen, wird dies vielmehr nur durch das Eingeständnis des anderen festgestellt, so muß er, wenn er bestreitet, eine Unterschlagung begangen zu haben, nach der rezipierten Ansicht, trotzdem den Eid leisten, da der Rechtsgrundsatz des ,,Migo“368 auf einen Schwur keine Anwendung findet.369 364 Mahn. IX, 2; ChM. 93, 1. 365 Scheb. VII, 2. Fassung; REMÄ ChM. 93, 1. Glosse. 360 Unter den Rischonim ist es strittig, ob das Teilgeständnis des Eidespflichtigen neben dieser Mindesthöhe der Forderung notwendige Voraussetzung für die Eidesablegung ist. Es ist nämlich unklar, ob die Rabbanan diese Vorbedingung, die für einen Thoraeid zwingend ist, auch für den von ihnen eingeführten Schwur der Gesellschafter für notwendig erachtet haben. Die herrschende Lehre, so R. Josef haLevi: Tur ChM. 93, 4; Maim. IX, 2; ChM. 93, 1 — gegen die Änsicht des R. Jesaja di Trani: Tur ebda — hält die Vorbedingung für unnötig. Demgemäß bildet der Schwur der Gesellschafter eine Ausnahme von der sonst geltenden Regel, sodaß also in diesem Falle der Beklagte den Schwur auch dann leisten muß, wenn er einen Teil der Forderung zugestanden hatte. 367 Siehe auch Resp. des R. Saadja: GH. Nr. 556 (S. 277). 368 Die Beweiswürdigung des talmudischen Prozeßrechts wird von der Rechtsvermutung beherrscht, daß, wenn ein streitender Teil ein ihm günstigeres Moment hätte Vorbringen können, seine Geltendmachung als wahr zu unterstellen ist. Dieser Rechtisgrundsatz heißt Migo so viel wie ״Weil“ nach dem Änfangswort eines Satzes, der lautet: weil er, wenn er hätte lügen wollen,, die und die (für ihn vorteilhaftere) Aussage hätte vortragen können. Auch in unserem Falle findet nach einer Ansicht Migo Anwendung; denn dadurch, daß er seine Teilhaberschaft aus freien Stücken zugab, hat er die Unannehmlichkeit einer Schwurpflicht herbeigeführt. Trotzdem stellt die herrschende Lehre das Vorliegen von Migo in Abrede, da zwar die Verpflichtung zu einer Geldzahlung allgemein als Nachteil an-

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