Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 17 (1930)
- Issue
- Heft 1-2 (Januar 1930)
- Date
- 1930-01-01
- Page
- Seite 61 (sequence 63)
- Language
- German
- Belongs to
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Beiträge zum jüdischen Gesellschaftsrecht 61 bestimmte Forderung, sondern nur eine unbestimmte (״Vielleicht“) an sie gestellt wird. . . Warum soll denn für sie etwas anderes gelten?350 Weil sie glauben, erlaubt gehandelt zu haben.“351 Der Verpflichtung der Gesellschafter auf ein bloßes ״Vielleicht“ hin zu schwören, liegt also die Annahme zugrunde, daß sie aus Furcht davor, schwören zu müssen, obenein jederzeit,352 in ihrer Tätigkeit alle Sorgfalt walten lassen werden.353 Die Eidesleistung kann daher nur dann verlangt werden, wenn eine geschäftliche Tätigkeit wirklich startgefunden hat. Führte nur einer die Geschäfte., so kann die Ableistung des Eides nur von ihm, im anderen Falle gegenseitig verlangt werden.354 355 Da der Grund für diesen Schwur nicht etwa die Befürchtung ist, daß der Beklagte betrügerisch gehandelt hat, sondern nur der, daß er sich über die Größe des ihm zustehenden Entgelts im Irrtum befand, so folgert R. Jose:350 ״Dies besagt, daß die Mischna nur Anwendung findet, wenn er ohne Rechnungslegung die Geschäfte führte, nicht aber, wenn Rechnung gelegt wurde.“ Diesen Schw7ur können nach maßgeblicher Auffassung auch die Erben der Gesellschafter357 verlangen. Häufig jedoch wird 350 Als für andere . Personen, die nur auf eine bestimmt geltend gemachte Forderung zum Schwur gezwungen werden. 351 Sie glauben nämlich deshalb, weil sie ohne feste Bezahlung tätig waren, einen Teil des anvertrauten Gutes sich ohne ausdrückliehe Erlaubnis behalten zu dürfen. 352 REMÄ ChM. 93, 1 Glosse. 353 Maim. IX, 1; ChM. 93, 1. 351 Einen komplizierten Fall behandelt RMR. in seinem Resp. ed. Prag Nr. 839 (S. 80 d). 355 Maim. IX, 6; ChM. 93, 5. 350 jer. Scheb. VII, 3 (S. IV, 39 a): א״ד יוסי־ הדה אמרא בנושא ונותן שלא בחשבון אבל בחשבון לא בדא* 357 Resp. des R. Saadja: SZ. IV, 5, 12 (S. 74 a); Maim. IX, 3; ChM. 93, 3. Einige Gaonen (zitiert von Maimonides ebda) sprechen ihnen das Recht mit der Begründung zu, daß sie aus ihrem eigenen Recht nichts verlangen können, vielmehr nur in Durchführung einer Forderung ihres Vaters. Da sie aber nicht wissen, ob ihr Vater den