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Jeschurun · 1930-01-01 · Heft 1-2 (Januar 1930) · p. Seite 60

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
17 (1930)
Issue
Heft 1-2 (Januar 1930)
Date
1930-01-01
Page
Seite 60 (sequence 62)
Language
German
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60 Beiträge zum jüdischen Gesellschaftsrecht im ganzen sieben) Paragraphen. Besonders viel befaßten sich hiermit die Gaonen, und ihre Rechtsgutachten wurden im hochsten Maße rechtsfortbildend. Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern über die Geschäftsführung finden regelmäßig in außergerichtlicher Regelung ihre Erledigung. Dies ermöglicht sich insbesondere dadurch, daß die Rabbinen für die Gemeinschaft und ihr ähnliche Rechts- Verhältnisse eine Eidesform einführten, die sich, im Gegensatz zu allen anderen Rechtsverhältnissen, 344 auf ein bloßes ,,Vielleicht“ gründen kann.345 ״Folgende346 Personen schwören (wenn sie verklagt werden) ohne Forderung (des Klägers): Gemeinschafter, Teil- Pächter, Vermögensverwalter, eine Frau, die im Hause das Geschäft führt und der Haussohn.347 Sagt er (der alleinige oder Miteigentümer) zu ihm: ״Was verlangst Du von mir“. (Und der Kläger sagt:) ״Ich will, daß Du mir schwörst“, so ist er (hierzu) verpflichtet“. ״Ist348 hier von Dummköpfen die Rede?349 Vielmehr ist es so gemeint: Folgende müssen auch schwören, wenn keine 344 Literatur zum jüdischen ProzeBwesen: Z. Frankel, Der gerichtliche Beweis (Breslau 1846); H. B. Fassei, Das mosaisch-rabbinische Zivilrecht (GroB-Kanisza 1852): Gerichtsverfahren § 164 bis 198; 1846), sowie Ä. Gulack, יסודי המשפט העברי IV (Berlin 1923). Vgl. auch S. Blumenstein, Die verschiedenen Eidesarten nach mosaisch-talmudischem Recht und die Fälle ihrer Anwendung (Frankfurt a. M. 1883). 345 Daß diese Eidesart eine Einrichtung der Rabanan ist, die freilich thoraähnlichen Charakter hat, ist eine den Dezisoren feststehende Tatsache, z. B. Ittur S. 22 d. In einem vereinzelten*' von einem ungenannten Gaon herrührenden Rechtsgutachten freilich wird sie als ein Institut der Thora angesehen, GW. Nr. 4 (S. 1 a). 346 Misehna Scheb. vn, 8: ואלו נשבעין שלא בטענה השותפין והאריסין והרפיטרופין והאשה הנושאת ונותנת בתוך הבית ובן הבית אמר לו מה אתה תוענני רצוני שתשבע לי חייב• 347 D. h. einer der in Erbengemeinschaft lebenden Brüder. Vgl. auch Cohn 1. c. S. 372. 348 Gemara Scheb. 48 b:אטו בשופטני עסקינן הכי קאמר ואלו בשבעין שלא בטענת ברי אלא בטענת שמא ומאי שנא הני משום דמורו בה התירא־ 349 Die schwören würden, ohne daß der Kläger dies verlangt.

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