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Jeschurun · 1930-01-01 · Heft 1-2 (Januar 1930) · p. Seite 59

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
17 (1930)
Issue
Heft 1-2 (Januar 1930)
Date
1930-01-01
Page
Seite 59 (sequence 61)
Language
German
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Beiträge zum jüdischen Gesellschaftsrecht 59 eines Dritten hatte zu äußern brauchen. Ohne Wirkung ist für ihn ein Urteil ferner, selbst bei Erteilung von Prozeßvollmacht, wenn der andere Teilhaber in einer für die Gesellschaft angünstigen, dem Tatbestände widersprechenden Weise ausgesagt oder die Vorbringung von Material unterlassen hat.340 Heranzuziehen ist auch folgende Mischna:341 ,,(Die Gemeinschafter) können gegeneinander als Zeugen auf treten. Wie kann das sein, da sie doch an ihrer Aussage interessiert sind? Weil die Mischna von einem solchen Falle spricht, wo (jeder der Gesellschafter) erklärt hat: Ich erhebe keinerlei Rechtsanspruch an diesem Felde.“342 Da nun die s. aufgelöst ist, fällt die Befürchtung der Befangenheit fort, und der Eid darf geleistet werden; ohne diese Auflösung jedoch wäre die Aussage des einen Gesellschafters für den anderen wirkungslos. Der Aussage eines einzelnen Gesellschafters, der eine für die s. ungünstige Forderung erhebt, wird nur der Wert der eines einzigen Zeugen zugebilligt, so daß er den *nicht erschienenen nur zur Ablegung eines entlastenden Eides verpflichten kann, während die Aussage zweier Gesellschafter eine vollgültige Zeugenaussage darstellt.343 II. Unter den Gesellschaftern. Die Bestimmungen dieses Abschnittes nehmen in den Abhandlungen über jüdisches Recht im Verhältnis zu denen^über andere Rechte einen übermäßig breit erscheinenden Raum ein; Maimonides widmet ihm zwei unter den zehn dem gesamten Rechtsverhältnis der s. gewidmeten Abschnitten, und auch Josef Karo behandelt diesen Teil in einem sehr ausführlichen (bei 340 R. Äscher Ket. I. c.; ChM. 176, 26. Vgl. auch ChM. 77, 5. •3il bb. 43 a: ומעידין זה על זה אמאי גוגעין בעדותן הן הכא במאי עסקינן דכתב ליה דין ודברים אין לי על שדה זו• 342 Vgl. Resp. des R. Zemach b. Paltoi: SZ. VIII, 2 (S. 84 a); siehe auch Resp. des RMR. ed. Prag Nr. 995 (S. 88 b). 343 Siehe Hagahot Mord. Ket. X, col. 299; ChM. 37, 6, 176, 32.

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